Erbschaftssteuer: Verwaltungsvermögen und Grundvermögen

Was aber ist nun genau „Grundvermögen“? Als Grundvermögen gilt jeglicher Grund und Boden – sowie im Falle von bebautem Grundbesitz die dazu gehörigen Gebäude und gegebenenfalls alles, was damit fest verbunden ist. Im Falle von Unternehmen und Fabriken gehören also auch die Anlagen dazu. In der Vergangenheit wurde zur Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht der Marktwert des Grundvermögens herangezogen, weshalb es oft vorteilhaft war, Grundbesitz zu vererben, anstelle von anderem Vermögen. 

Grundvermögen wird nun am Marktwert bemessen

Eine ähnliche Besteuerungslücke wurde im Zusammenhang mit dem sogenannten „Verwaltungsvermögen“ geschlossen. War es früher noch möglich, beim Vererben eines Unternehmens höhere Bargeldsummen im Betriebskapital zu verstecken, gibt es heute konkrete Quoten für die Anteile von Verwaltungsvermögen und Betriebskapital, sowie streng einzuhaltende Vorschriften, die Ausschüttung von Gehältern in den Jahren nach der Erbschaft betreffen. Diese Gesetzesänderungen basieren auf EU-Vorschriften. 

Die Erbschaftssteuer ist gerechter geworden

Im konkreten Einzelfall ist es zwar nicht immer ganz so leicht, den Marktwert eines Grundstücks oder einer Immobilie zu ermitteln – so denn nicht ein Verkauf stattfindet, und mit der Trennung von Verwaltungs- und Betriebsvermögen verhält es sich ähnlich, im Allgemeinen sind die Besteuerungsgrundlagen zur Ermittlung der Steuerklasse heute aber genauer als in der Vergangenheit.

Grundvermögen kann wohl immer noch als eine der sichersten Kapitalanlagen angesehen werden und stellt daher auch heute noch eine der beliebtesten Formen, den Nachkommen das eigene Vermögen zu vermachen dar. Wer also gern auf „Nummer sicher geht“, dem sei angeraten, sich frühzeitig nach einer soliden Immobilie umzusehen – die sich im Idealfall dort befindet, wo mit einem Anstieg der Immobilienpreise innerhalb der nächsten Jahrzehnte zu rechnen ist. 

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