Der Mietvertrag: Welche Inhalte und Klauseln sind zulässig?

Der Mietvertrag regelt die Interessen zwischen Mieter und Vermieter. Obwohl das Mietrecht in den meisten Punkten eindeutig ist, kommt es immer wieder zu Streitereien. Mit einem Verweis auf das Mietrecht könnte ein Streit schnell beigelegt werden.

Vermieter behelfen sich oft mit vorgefertigten Mietverträgen. Auch ein solcher kann Fehler oder veraltete Klauseln enthalten. Sie sollten deshalb überprüfen, ob der Mietvertrag die minimal erforderlichen Angaben enthält, bevor Sie ihn unterschreiben. Außerdem sollten Sie Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten kennen.

Mietvertrag: Rechte und Pflichten des Mieters

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uneinschränkbare Rechte des Mieters

Der Mieter hat Rechte, die ihm nicht genommen werden können. So darf er

  • die Wohnung bewohnen
  • den Ehepartner mitwohnen lassen
  • Besuch empfangen
  • Haushaltsgeräte nutzen
  • Kleintiere halten
  • so viele Bohrlöcher setzen wie nötig, auch in Fliesen
  • eine Einbauküche einbauen
  • die Wohnung umbauen, um sie behindertengerecht zu gestalten.

2

grob ungerechte Vorschriften

Klauseln in vorgefertigten Mietverträgen, welche grob ungerecht sind, beispielsweise weil sie uneinschränkbare Rechte verweigern, werden vom Gesetzgeber ignoriert. Sie werden so behandelt, als gäbe es sie nicht. D.h. also, dass sich die Mietpartei über sie hinwegsetzen kann, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

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Pflichten des Mieters

Jede Person, die eine Wohnung bezieht, hat gegenüber dem Vermieter auch Pflichten. Er muss:

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Fristen

Im Vertrag müssen Beginn und Ende des Mietverhältnisses sowie Kündigungsfristen genannt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

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Die zur Immobilie dazugehörigen Mietobjekte müssen einzeln aufgezählt sein.

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Die Miethöhe sowie die Aufschlüsselung der Teilkosten muss im Mietvertrag festgelegt und nachvollziehbar sein.

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Renovierung und Schönheitsreparaturen

Starre Regelungen sind unzulässig. Zum Beispiel darf nicht festgesetzt werden, dass die gesamte Renovierung nach einer bestimmten Anzahl an Jahren zu erfolgen habe.

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Außerdem ist die Verpflichtung zur Anfangs- und Endrenovierung verboten.

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Ebenso ist es unzulässig, zum Renovieren bei Einzug zu verpflichten.

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Kaution

Als Mietkaution bzw. Mietsicherheit kann der Vermieter bis zu drei Nettokaltmieten verlangen.

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Das Mietrecht gesteht dem Mieter zu, die Kaution in Raten abzuzahlen. Oft ist dies nicht erwünscht, bei der Auswahl der Bewerber darf dies aber kein Kriterium sein.

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