Nicht wenige Ehepartner schließen bei der Heirat einen Ehevertrag. Oft genug wird dieser gekoppelt mit einem Erbvertrag. Im Rausch der Gefühle wird oft nicht genau hingesehen, was unterschrieben wird. Nicht unkompliziert ist auch die notarielle „Sprache“. Fragen Sie lieber nach, wenn Sie etwas nicht verstehen. Erst bei der Auflösung einer Lebenspartnerschaft geht der Streit los und auch erst dann wird man sich oft der Bedeutung der eigenen Unterschrift bewusst.
Einen Erbvertrag gut durchlesen bevor unterschrieben wird
Unterschreiben Sie also einen Erbvertrag besser nicht mit der Klausel, dass dieser auch bei einer Trennung weiter Gültigkeit haben soll. Schnell ist das Haus oder das angesparte Guthaben dann weg, wenn doch der Ernstfall eintreten soll. Überwiegend aber sollen bei einer Trennung doch die Personen vom Erblasser bedacht werden, denen auch in der Tat etwas hinterlassen werden soll. Zumeist sind es die Kinder oder andere Verwandten. In aller Regel will man den „Ex“ nicht auch noch „beschenken“. Sicher gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn man also einen gutberatenden Notar beim Abschluss des Erbvertrages hatte, so sollte ein solcher Vertrag automatisch mit der Trennung unwirksam sein. Zu beachten ist, dass dies nicht erst zum Datum der Scheidung der Fall ist. Schon mit Aufhebung einer ehelichen Gemeinschaft ist dies der Fall. Verstirbt also ein Partner und die Trennung ist nachweisbar bereits vollzogen, dann ist auch der Erbvertrag ungültig. Also bleibt beispielsweise auch das Haus oder das Vermögen in der Familie des Erblassers und der Ex-Partner hat keinen automatischen Pflichtteilsanspruch mehr. Es sei denn, es ist vom Ex-Partner beweisbar, dass der Erbvertrag auch nach der Scheidung seine Gültigkeit behalten soll.
Im Zweifelsfall einen Notar hinzuziehen
Nochmals aber der Hinweis: Ein Testament benötigt nicht zwingend die Mitwirkung eines Dritten – also sprich eines Notars. Ein Erbvertrag schon. Doch für was auch immer Sie sich entscheiden: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, prüfen Sie alles in Ruhe. Denn wenn erst einmal etwas unterschrieben und dann auch noch notariell beglaubigt ist, dann ist es fast unmöglich – ohne die Zustimmung des zweiten Vertragspartners – hier Änderungen vorzunehmen. Also: „Ruhig Blut“ und nicht überstürzt handeln. Wenn der eine den anderen liebt, dann gibt der eine dem anderen auch die Zeit, die er benötigt, alles zu überdenken. Zeitnot oder blindes Vertrauen sind noch immer die schlechtesten Ratgeber.
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Wir haben es bei unserer Scheidung so gemacht, dass wir vor dem eigentlichen Termin alle unsere Angelegenheiten schon geregelt haben. dann war die Scheidung fast keine Arbeit mehr und es ging alles sehr schnel vorbei. Das ist ein sehr guter Weg, wenn man sich schon scheiden lässt.
Tja- Rainer, da hast du wohl Recht. Wenns nur immer so wäre! Die Realität sieht anders aus- leider. Das weiß ich beruflich- aber leider auch privat. Wünsch dir unbekannter weise alles Gute.Lenileni