Unser deutsches Erbrecht bezieht sich vor allem auf die Verwandten des Verstorbenen. Sie werden je nach Verwandtschaftsgrad in unterschiedliche Gruppen eingeteilt. Zuerst kommen die unmittelbaren Abkömmlinge des Verstorbenen an die Reihe – also Kinder, Enkel und gegebenenfalls Urenkel. Danach folgen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge – also Geschwister des Verstorbenen, Neffen und Nichten. Verwandte 3. Ordnung sind schließlich die Abkömmlinge der Großeltern des Verstorbenen – also seine Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen.
Da sie keine Verwandten darstellen, spielen Ehegatten im Erbrecht eine getrennte Rolle
Damit berücksichtigt das Erbrecht vor allem diverse mögliche Konstellationen der sogenannten „Patchworkfamilie“ – die Berücksichtigung des Ehegatten im Erbrecht wird getrennt von der Frage nach gemeinsamen Nachkommen behandelt. Die Stellung von Nachkommen, die der einzelne Ehepartner mit in die Familie gebracht hat, kann genauer geregelt werden.
Wie hoch der Anteil des Ehegatten im Erbrecht ausfällt, richtet sich widerum nach dem Güterstand, welcher zum Zeitpunkt des Todes zwischen den Ehepartnern herrschte. Die drei entscheidenden Güterstände sind dabei die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wird der Güterstand nicht explizit in einem Ehevertrag geregelt, befinden sich die Ehepartner im Zustand der Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht kann gesagt werden, dass jeder sein Vermögen, das er vor der Eheschließung hatte, behält und all das, was im Laufe der Ehe durch Erwerb oder Einkünfte hinzu kommt, beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört. Gütertrennung bedeutet, jeder behält sein Einkommen für sich – nur der eheliche Hausrat gehört beiden zusammen. Bei der Gütergemeinschaft geht das vor der Eheschließung vorhandene Vermögen im gemeinsamen Eigentum auf. Es gelten jeweils Ausnahmen, vor allem wenn nicht beide Ehepartner deutsche Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben.
Ehegatten frühzeitig absichern – Testament und Ehevertrag
Da die Berechnung des genauen gesetzlich geregelten Erbanteils des überlebenden Ehegatten also von vielen Faktoren abhängt, lohnt es sich im Zweifelsfall immer, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Auch das örtliche Nachlassgericht kann Auskunft erteilen.
Vor allem aber lohnt es sich, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie das eigene Erbe geregelt werden soll, ein Testament zu verfassen und gegebenenfalls einen Ehevertrag abzuschließen – was auch jederzeit nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nachgeholt werden kann.