Der Erbe Pflichtteil: Was das ist und ob man ihn umgehen kann

Der Erbe Pflichtteil

Ein Erblassers kann testamentarisch festlegen, wer erben soll. Dabei kann er auch Personen begünstigen, die nicht Teil der normalen Erbfolge wären. Der Gesetzgeber hat jedoch durch die Einführung des sogenannten Pflichtteils die Erben geschützt, die im Testament nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Das Recht auf einen monetären Erbe Pflichtteil gilt für die Nachkommen wie die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder und Kindeskinder des Erblassers, sowie für die vom Erbe ausgeschlossenen Eltern. Auch Ehepartner und Partner aus einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Das Erbrecht ist in diesem Fall monetärer Art, das heißt, der Erbe Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt und gilt nicht etwas für einen bestimmten Gegenstand oder eine Immobilie. Allerdings muss im Zweifel eine Immobilie verkauft werden, wenn der entsprechende Pflichtteil monetär nicht vorhanden ist. Das heißt also rechtlich betrachtet, dass der Pflichtteilberechtigte Erbe durch sein Erbrecht der Gläubiger der Haupterben ist, die wiederum sind Schuldner solange Sie den Pflichtteil nicht ausgezahlt haben.

Beispiel für die Berechnung des Pflichtteils

Die Berechnung des Pflichtteils ist einfach: Der Anspruch aus dem Pflichtteil ist die Hälfte des Erbes.
Folgende Beispielsituation: Der Vater stirbt, hat sein Kind enterbt, nur seine neue Frau soll erben. Angenommen das gesamte Erbe beträgt 10.000 Euro. Dem Kind steht dann trotzdem die Hälfte zu, nämlich 5.000 Euro. Wenn die neue Frau im Haus des Vaters oder auch im gemeinsamen Haus wohnt, steht auch davon dem Kind die Hälfte des Hauswerts zu.

Persönliche Gründe zur Umgehung (zum Beispiel kein Kontakt, Streit usw. ) des Pflichtteils interessieren den Gesetzgeber nicht. Eine Alternative zur Auszahlung des Pflichtteils ist es, mit dem volljährigen Kind oder Pflichtteil berechtigtem einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen eine ebenfalls monetäre Abfindung zu schließen.
Das Kind bzw. der Pflichtteilberechtigte erhält dann die Abfindung schon zu Lebzeiten des Erblassers und kann später keine Ansprüche mehr stellen. Die Abfindung kann in einer Summe gezahlt werden. Einkommensteuer muss nicht gezahlt werden, aber möglicherweise wird eine Schenkungsteuer fällig.
Alternativ kann die Abfindung auch in Form von laufenden Renten gezahlt werden.

Wenn das Kind aus dem Beispiel oben durch eine Erbverzichtserklärung die Stellung als gesetzlicher Erbe aufgegeben hat, bekommt es also im Todesfall nichts mehr.
Für die verzichtenden Erben kann diese Erklärung von finanziellem Nachteil sein, wenn der Erblasser bis zum Tod sein Vermögen noch vergrößert. Es ist auch möglich, beim Erbverzicht nur auf einen Anteil des zukünftigen Erbes zu verzichten oder von seinem eigenen Erbrecht zu Gunsten anderer, zum Beispiel der Kinder, zu verzichten.

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