Das Doppelbesteuerungsabkommen und die Erbschaftssteuer: Erben im Ausland

Zugegeben, das Wort „Doppelbesteuerungsabkommen“ könnte zum Unwort des Jahres werden – wenn es nicht so ein wichtiges Konzept für unser globalisiertes Leben wäre.

Ein Beispiel: Sie wohnen in Berlin, Ihr Firmensitz ist in Warschau und für die Ferien haben Sie ein Haus auf Mallorca gekauft. Vereinbarungen zwischen Staaten wie eben das Doppelbesteuerungsabkommen helfen dabei, dieses steuerliche Wirrwarr zu entknoten. 

Das Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis

Je nach Staat gelten unterschiedliche Steuerregeln. Dies sind die vier gängigsten: Sie zahlen dort Steuern, wo Sie wohnen; Sie zahlen an das Land, aus dem Ihr Einkommen stammt; Ihr komplettes Einkommen wird besteuert oder nur das Einkommen, was Sie in einem bestimmten Land verdienen wird besteuert. Soweit, so übersichtlich. Kompliziert wird es aber wenn Sie, wie im Beispiel oben, nach dem jeweiligen nationalen Recht Ihr Einkommen in Deutschland versteuern müssten (weil Sie dort wohnen) und dann nochmals in Polen (weil Ihre Firma dort ist). Genau hier greift dann das Steuerabkommen, das zwei Staaten miteinander abschließen, um genau diese doppelte Besteuerung zu verhindern. Die meisten Staaten übernehmen dabei übrigens Musterverträge der OECD. Diese bieten nicht nur Lösungen für Einkommensfälle, sondern zum Beispiel auch für internationales Erbrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen und internationales Erbrecht

Ähnlich wie die Irrungen und Wirrungen der Einkommenssteuer sieht es auch beim internationalen Erbrecht aus. Sogar innerhalb der EU gilt: anderer Staat, anderes Erbrecht. Im Fall des spanischen Ferienhauses fällt dies zum Beispiel sowohl unter deutsches als auch spanisches Erbrecht. Konflikte sind da vorprogrammiert. Eine halbe Million internationale Erbstreitfälle jährlich hat der Focus im Jahr 2009 kalkuliert. Grund genug, dass die europäischen Justizminister derzeit fieberhaft an einheitlichen internationalen Vereinbarungen arbeiten. 

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