Betriebliche Altersvorsorge mit Unterstützungskasse

Durch die Betriebliche Altersvorsorge gewährleistet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sich auf eine zusätzliche, finanzielle Stütze verlassen zu können. Neben dem Pensionsfond, der Direktzusage, der Direktversicherung und der Pensionskasse bietet die Variante der Unterstützungskasse dabei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Vorteile in den Bereichen Steuer, Finanzierung und im Falle der Insolvenz. Als eigenständiges Rechtssubjekt wird sie unabhängig vom Unternehmen als eigene GmbH oder als ein Verein gegründet, die Zuwendungen, die später der Betriebsrente dienen, werden vom Arbeitgeber anstelle von Beiträgen eingezahlt.

Betriebliche Altersvorsorge: Zuwendungen vom Arbeitgeber

Diese Zuwendungen machen diese Altersvorsogre für Arbeitgeber von den Steuern her interessant. Denn da diese als Betriebsausgaben deklariert werden können, haben sie eine andere Auswirkung auf die Einkommensteuer, als es bei Beiträgen der Fall wäre. Auch für den Arbeitnehmer sind diese Aufwendungen steuerfrei, beziehungsweise sozialversicherungsfrei. Eine Unterstützungskasse kann das eingezahlte Geld frei investieren und damit vermehren, denn sie unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht

Man unterscheidet zwischen zwei Modellen: der reservepolsterfinanzierten/pauschaldotierten und der rückgedeckten Unterstützungskasse. Im ersten Modell wird Kapital angespart und später ausgezahlt, wobei sich dieses Kapital durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder beide finanziert. Das zweite Modell bedient sich weiterer Versicherungsunternehmen, auf die die Risiken umgelagert werden.

Unterstützungskasse: Steuer, Insolvenz und Finanzierung

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer, die ihre Betriebliche Altersvorsorge bei einer Unterstützungskasse nutzen, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf die Leistungen haben, da dieser Anspruch nicht von der Kasse selbst, sondern vom Arbeitgeber getragen wird. Was allerdings wie ein großer Nachteil klingt, ist in der Praxis meistens anders: Selbst wenn der Arbeitgeber insolvent ist, werden die Betriebsrenten vom Pensionsversicherungsverein übernommen. Wechselt man den Arbeitgeber, können die angesammelten Kapitalwerte nicht mitgenommen werden, es sei denn, der neue Arbeitgeber ist bei der gleichen Unterstützungskasse ansässig.

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