Gesetzliche Betreuung: staatliche Fürsorge für Person und Vermögen

Rechtliche Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung

Die Bundesregierung hat 1992 das Betreuungsgesetz erlassen und regelt damit die Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflege neu. Ziel ist es nicht eine Person zu entmündigen, sondern Hilfe zu einem freien und selbstbestimmten Leben zu geben.

Entscheidung über eine gesetzliche Betreuung

Voraussetzung für eine gesetzliche Betreuung ist das Feststellen einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder einer physischen Behinderung. Psychische Krankheiten können hierbei Hirnverletzungen oder Neurosen sein. Geistige Behinderungen sind Hirnschädigungen oder Intelligenzdefekte, physische Behinderungen können Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit sein. Nun muss diese Krankheit von einem Mediziner festgestellt werden und es müssen Angelegeheiten zu regeln sein, die so umfangreich oder weitreichend sind, dass eine Vertretung der Person notwendig wird. Dies wird dann auf Antrag oder von Amtes wegen von einem Betreuungsgericht entschieden. Das Betreuungsgericht ist Teil des Amtsgerichtes. Das Gericht prüft zunächst, ob die Entscheidungen nicht von Dritten, dass heißt einem Pflegedienst oder Familienangehörigen getroffen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob die Person einen freien und eigenen Willen hat. Denn gegen den freien Willen, wird keine vorsorge vollmacht durch das Gericht erteilt. Die Prüfung erfolgt durch einen Arzt. Ist der Untersuchte nicht mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden, kann er Widerspruch einlegen und das Gutachten wird auf Befangenheit und formale Fehler hin geprüft.

Rechte und Pflichten des Betreuers

Die Person für die gesetzliche Betreuung wird durch das Gericht ausgesucht. Handelt die Person nicht nach den Vorstellungen des Gerichts und für den Betreuten oder tritt eine Besserung des Zustandes des Betreuten ein, so kann die Betreuung durch das Gericht aufgehoben werden. Der Betreuer hat die Geschäftfähigkeit für den Betreuten inne, dass heißt aber nicht automatisch, dass dieser nicht mehr geschäftsfähig ist. Dies muss durch ein Gericht entschieden werden. Auch die Unversehrtheit bleibt erhalten, dass heißt der Betreuer kann nicht gegen den Willen des Betreuten einer ärztliche Behandlung zustimmen. Die Hauptaufgaben sind Behördengänge und die Verwaltung des Vermögens.

Der Betreeuer ist zu Verschwiegenheit verpflichtet und hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er haftet für fahrlässig entstandene Nachteile dem Betreuten gegenüber.

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