Arbeitszeitgesetz: Wissenswertes zur Regelung der Pausen und Überstunden

Das Arbeitszeitgesetz besteht aus 26 Pragraphen (wobei der sechsundzwanzigste weggefallen ist), die sich der Arbeitssicherheit annehmen, der Personen, die unter das Gesetz fallen, sowie der Strafen bei Missachtung. Die Gesundheit und Belastung des Arbeiters wird als Grund für die Regelung angeführt und in acht Abschnitten auf die jeweiligen Begebenheiten inklusive der Sonderregelungen angewendet.

Arbeitszeitgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer

Das Gesetz gilt somit für alle Arbeitnehmer, die nicht verbeamtet, Chefarzt oder Soldaten sind, in leitenden Positionen, selbständig oder im liturgischen Bereich arbeiten, oder in der häuslichen Pflege gemeinsam mit den betreuten Personen leben. Auch als Angestellter auf Kauffahrteischiffen oder Flugzeugen gilt nicht dieses, sondern, wie bei den anderen Abweichungen, eigene Gesetze.

Für alle anderen Arbeitnehmer werden die Arbeitszeiten so geregelt, dass die tägliche Zeit nicht 8 Stunden überschreitet (ohne Ruhepausen). Nachtarbeiter müssen 8 Stunden Ausgleich im Monat bekommen und da der Samstag als Werktag gilt, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen. Für Sonn- und Feiertage gilt die Regelung, dass Arbeitnehmer hier in der 24-Stunden Frist nicht arbeiten dürfen. Hierfür gibt es aber eine Vielzahl von Ausnahmen, von lebenswichtigen Arbeiten (Krankenhausdienst oder Rettungsdienste etwa) über Arbeiten, die nicht verschoben werden können bis zu Tarifvertragsregelungen (in der Hotellerie zum Beispiel).

Überstunden werden in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt

Die Ruhezeiten werden im Arbeitszeitgesetz mit 30 Minuten für eine Arbeit, die länger als sechs Stunden dauert angesetzt, bei neun Stunden sind es 45 Minuten. Diese Zeit kann auch in Abschnitten von 15 Minuten genommen werden. Zwischen den Arbeitszeiten muss eine Ruhephase von mindestens elf Stunden liegen – auch hier gibt es etliche Ausnahmen der Regel.

Für Überstunden gelten die Tarifverträge, die Arbeitsverträge und die Betriebsvereinbarungen. Diese Mehrarbeit muss entweder in Form von Zahlungen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Das Arbeitszeitgesetz lässt diesen Punkt allerdings unangetastet.

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