Einfuhrbestimmungen beim Zoll: Das sollten Sie wissen

Häufig erleben viele Urlauber eine böse Überraschung, wenn sie gerade auf dem Heimatflughafen gelandet sind und bei der Zollkontrolle die Koffer öffnen müssen. Unwissenheit kann hier auf einmal hunderte von Euro kosten. Deshalb haben wir hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema „Einreise und Zoll“ zusammengetragen.

Werden gern kontrolliert: Urlaubsrückkehrer aus Afrika, Asien, USA

Obwohl die Zollgrenzen innerhalb der EU gefallen sind, gibt es auch hier noch Obergrenzen, die von den Herren in Grün gern einmal stichprobenartig kontrolliert werden. Für den privaten Gebrauch dürfen innerhalb der EU an Tabakwaren 800 Zigaretten, 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder ein kg Tabak eingeführt werden. Aus Nicht-EU-Ländern sind es lediglich 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos beziehungsweise 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak. Beim Alkohol sieht es folgendermaßen aus: Aus EU-Ländern dürfen zehn Liter Spirituosen 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein (davon anteilig maximal 60 Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier eingeführt werden. Wenn man aus Nicht-EU-Ländern einreist, sind es wesentlich geringere Mengen: 1 Liter Hochprozentiges mit mehr als 20 Prozent, 2 Liter mit weniger als 20 Prozent, 4 Liter Wein und 16 Liter Bier.

Beim Shoppen im Ausland auf den Warenwert achten

Wenn Sie mit dem Pkw oder der Bahn aus einem Nicht-EU-Land einreisen, dürfen Sie Elektroartikel und Kleidung im Wert von bis zu 300 Euro mitbringen. Kehren Sie per Schiff oder Jet heim, sind es 430 Euro. Dabei dürfen die gekauften Waren nur zum privaten Gebrauch eingeführt werden, und addiert werden (ein Ehepaar = 860 Euro Freibetrag) darf der Freibetrag auch nicht.
Werden Sie vom Zoll kontrolliert und haben Waren im Wert von maximal 700 Euro im Gepäck, ist eine pauschale Gebühr 17,5 Prozent fällig. Sind es mehr als 700 Euro an Warenwert, müssen Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer in vollem Umfang gezahlt werden.
Noch dicker kommt es, wenn man die Frage „Haben Sie etwas zu verzollen?“ verneint, obwohl es nicht zutrifft: Dann kommen zu den Einfuhrabgaben noch ein Zuschlag in der Höhe des entzogenen Wertes hinzu.


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