Schutzfrist für Tonaufnahmen: Was bedeutet sie und welche Rechte hat der Inhaber?

Urheberrechtlich geschützte Werke sind einer so genannten Schutzfrist unterworfen: Eine bestimmte Zeit, die einem Autor, Komponisten oder Künstler das alleinige Recht an der Verbreitung oder Vermarktung seines Werkes einräumt.

Tonaufnahmen – auch hier gibt es eine Schutzfrist

Eine Schutzfrist räumt dem Urheber eines Werkes dabei unter anderem das Recht auf dessen Aufführung ein. Eine solche Schutzfrist gibt es jedoch nicht nur für Fotografien, Kompositionen oder geschriebene Werke, sie besteht auch für Tonaufnahmen. Das gilt im Musikbereich unter anderem auch für die Einspielung von Musikwerken, deren Produktion, Vervielfältigung sowie deren Veröffentlichung. Auch die Beiträge der, an der Aufnahme beteiligten, Interpreten sind davon betroffen, da es sich hier eindeutig um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.

Schutzfristverlängerung von Tonaufnahmen beschlossen

Bisher galt diese Schutzfrist für 50 Jahre. Nun hat der EU-Ministerrat im September 2011 beschlossen, diese auf 70 Jahre zu verlängern, auch wenn die Abstimmung dazu nicht einstimmig war, weil Belgien, Tschechien, die Niederlande, Luxemburg, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden dagegen gestimmt haben, während sich Österreich und Estland enthielten. Für die Eingliederung der neuen Regelung in die jeweiligen nationalen Gesetze wurde den Ländern ein Zeitraum von zwei Jahren eingeräumt. Ab dann tritt die Direktive der neuen Schutzfrist endgültig in Kraft. Damit wird nicht nur die Rechtslage in der Europäischen Union weiter angeglichen, sondern auch die Rechte der Künstler gestärkt, die ihre Karrieren häufig sehr früh beginnen und oft ihre Werke nicht über die gesamte Lebensdauer geschützt hatten. Schutzfristen für anonyme oder pseudonyme Werke unterliegen übrigens einer gesonderten Schutzfrist-Regelung.

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