Wohngeld Anspruch und Antrag auf Mietzuschuss

Der Wohngeld Anspruch besteht für all jene, deren Einkommensverhältnisse eine Unterstützung des Staates bei der Bezahlung der Miete und der Kosten bei einem Eigenheim bedingen. Der Wohngeld Antrag kann an verschiedenen Stellen abgegeben werden, wobei das zuständige Amt von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann.

So sind teilweise die Bürgerbüros mit der Bearbeitung betraut, manchmal sind es Sozialämter oder Standesämter. Auch eigens eingerichtete Wohngeldstellen beschäftigen sich mit dem Wohngeldanspruch und dem darauf folgenden Antrag.

Wohngeld Anspruch und Wohngeldgesetz

Die erste Hürde für einen Antragsteller besteht also darin, herauszufinden, wo der Antrag eingereicht werden muss. Auf Service-Seiten kann man gezielt nach den jeweils zuständigen Anlaufstellen suchen und somit schon einmal diese brennende Frage beantworten.

Auch weitere, wissenswerte Informationen finden sich hier, wie beispielsweise wer tatsächlichen Anspruch auf Wohngeld hat.

Berechnung des Wohngelds

So werden zur Bemessungsgrundlage die Höhe des Einkommens der Familie berechnet, die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt und die Höhe der Miete oder bei Eigenheimbesitzern der Belastung durch die Kosten des Wohneigentums.

Der durchschnittliche Zuschuss, der beim Wohngeld gewährt wird, beträgt derzeit etwa 140 Euro. Schüler, Studenten und Auszubildende, die BAföG Ansprüche haben – unabhängig davon, ob es bewilligt oder abgelehnt wurde – haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

Antrag auf Mietzuschuss: Formulare und Bescheinigungen

Im Artikel 10 des Paragraphen 68 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches wird das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz als besonderer Teil beschrieben, bis sie in das SGB eingeordnet werden. Im Wohngeldgesetz selbst finden sich dann die Regelungen den Wohngeldanspruch betreffend. Um aufgrund dieser Voraussetzungen auch einen Antrag zu stellen, bedarf es zum einen des Antragsformulars für das Wohngeld, sowie einer Bescheinigung des Vermieters inklusive Angaben über das Haus und weiteren Erklärungen zum Wohngeldantrag.

Des Weiteren müssen Verdienstbescheinigungen, Nachweise über verschiedene Bezüge und Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, wenn der Wohngeld Anspruch durch einen Antrag geltend gemacht werden soll.

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