Der Tod eines geliebten Verwandten oder Freundes sollte in der Regel kein freudiger Anlass sein. Doch erwächst daraus manchmal als schöne Annehmlichkeit eine stattliche Erbschaft. Doch aufgepasst: bei ausreichend großen Nachlässen streckt auch der Fiskus seine Hand aus und streicht einen Teil des geerbten Vermögens als Erbschaftsteuer ein. Diese Steuer existiert in erster Linie aus der sozialen Verantwortung des Staates heraus, für eine angemessene Umverteilung der Vermögensverhältnisse zu sorgen und Einkommensunterschiede zu einem Teil auszugleichen.
Funktionsweise der Schenkungssteuer
Freilich liegt es in der Natur des Menschen, Steuern zu umgehen oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Die nahe liegende Möglichkeit, die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung vor dem Tod zu vermeiden, funktioniert allerdings nicht so ohne weiteres. Wie auch in vielen anderen Ländern üblich, hat auch der bundesdeutsche Staat in diesem Fall vorgesorgt und erhebt auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden die Schenkungsteuer. Dabei unterscheidet sich die Gesetzeshandhabung zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nicht.
Die Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer ist wie z. B. die Einkommensteuer progressiv. Für höhere Zuwendungen fallen demnach auch höhere Steuersätze an. Außerdem gibt es bei dieser Steuerart verschiedene Steuerklassen. Dabei gilt, dass Steuersätze umso geringer ausfallen, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. In Steuerklasse I fallen die unmittelbaren Verwandten wie Ehegatten, Kinder oder Enkel. Steuerklasse II bildet sich aus etwas entfernteren Verwandten wie Geschwistern, Nichten, Neffen oder Schwiegereltern. Alle übrigen Verwandten sowie nicht verwandte Personen gehören zur Steuerklasse III. Bei einer Zuwendung bis 75.000 € zahlen Angehörige der Steuerklasse I derzeit nur 7%, die der Steuerklasse III hingegen 30 %. Der Spitzensteuersatz bei Zuwendungen über 26 Mio € liegt bei 30 % (Steuerklasse I), 43 % (II) bzw. 50 % (III).
Darüber hinaus können bei Schenkung oder Erbschaft auch Freibeträge geltend gemacht werden. So sind seit der Erbschaftsteuerreform 2009 bei Ehegatten beispielsweise 500.000 € steuerfrei, bei nicht verwandten Personen allerdings nur 20.000 €.
Die Schenkungssteuer umgehen
Eine nahe liegende Möglichkeit der legalen Steuervermeidung liegt in der geschickten Ausnutzung der genannten Freibeträge. Da ein Freibetrag nur alle 10 Jahre genutzt werden darf, kann es sich lohnen, sein Vermögen schon frühzeitig an diejenigen weiterzugeben, die man bei einer Erbschaft ohnehin berücksichtigen will. Außerdem kann man auch Vermögen über eine dritte verwandte Person verschenken, sofern bei der direkten Schenkung der Freibetrag aufgebraucht ist. Beispielsweise lässt sich an das eigene Kind über die steuerfreien 400.000 € hinaus weiteres Vermögen weitergeben, wenn man den eigenen Ehepartner beschenkt und dieses Geld dann von ihm an das gemeinsame Kind weiterverschenkt wird.
Auch über Immobilien kann man die Schenkungssteuer umgehen: Wohnraum kann an Ehegatten und Kinder steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, sofern dieser dann für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Bei einer Erbschaft muss diese Selbstnutzung mindestens 10 Jahre lang aufrecht erhalten bleiben. Angehörige der Steuerklasse I können außerdem Hausrat im Wert bis zu 41.000 € steuerfrei übernehmen. Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen sowie Gelegenheitsgeschenke fallen ebenfalls nicht unter den Steuertatbestand.
Darüber hinaus existieren noch diverse Steuerbefreiungen bei Schenkungen für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke oder wenn es sich um Vermögensgegenstände handelt, deren Erhalt ein besonderes öffentliches Interesse hat.
Wer die Schenkungssteuer umgehen will, wird möglicherweise auch eine so genannte Steuerflucht ins Ausland in Betracht ziehen. Allerdings entkommt man hierbei dem Fiskus nur schwer, denn selbstverständlich erheben auch viele andere Staaten Erbschaftsteuern, auch wenn diese mitunter deutlich geringer ausfallen. Doch auch die deutsche Steuergesetzgebung hat ihre Ansprüche auf Einnahmen aus Schenkungen von Vermögen im Ausland durch einen einfach Wegzug nicht gleich verwirkt. Das Erbe oder die Schenkung bleibt grundsätzlich steuerpflichtig, sofern wenigstens einer von beiden – Erblasser oder Erbe – seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Regelung ist insoweit eingeschränkt, dass die entsprechende Person zum Zeitpunkt der Schenkung nicht länger als 5 Jahre auf Dauer im Ausland gelebt haben darf.
Das ist ein wirklich gut geschriebener und kurzer Artikel.Kleine Ergänzung: Die Nutzung der Freibeträge ließe sich auch noch durch die Nutzung einer eigenen Stiftung „ausdehnen“ und evtl. nach 10 Jahren noch einmal nutzen.Beste Grüße