Kurze Geschichte der Gewaltenteilung
Dieses Grundprinzip einer demokratischen Gesellschaft wurde erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA 1776 als politisches Programm festgeschrieben. Bereits im 17. Jahrhundert entwickelte der englische Rechtsphilosoph John Locke den Gedanken der Teilung der Staatsgewalt, aus dem der Franzose Montesquieu die klassische Dreiteilung herauskristallisierte. Im Artikel 20 des Grundgesetzes der BRD ist die Gewaltenteilung in Deutschland verankert.
Wofür Gewaltenteilung?
Machtmissbrauch kann schnell geschehen, je mehr Macht, umso verheerender die Auswirkungen eines Missbrauches. Dafür wurde die Staatsherrschaft auf die klassischen drei Säulen verteilt: Legislative, Exekutive, Judikative.
- Die Legislative ist die gesetzgebende Kraft im Staat. Sie besteht in Deutschland aus:
– Bundestag
– Bundesrat
– Landtagen
– und den jeweiligen Regierungen. - Die Exekutive ist das ausführende Organ des Staates. Zu ihr gehört die gesamte öffentliche Verwaltung mit der Regierung an ihrer Spitze.
- Das Einhalten der Gesetze wird von der Judikative überwacht. Sie besteht in Deutschland aus:
– Bundesverfassungsgericht
– Oberste Gerichtshöfe des Bundes
– und den Gerichten der Länder.Die Richter sind per Verfassung unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen.
Besonderheiten der Gewaltenteilung in Deutschland
In Deutschland wird zwischen der Legislative und Exekutive nicht streng geteilt. Man nennt das Gewaltenverschränkung. So ist es möglich, dass der Bundestag als Teil der Legislative den Bundeskanzler mittels Misstrauensvotum abberufen kann, der ja Teil der Exekutive ist. Des weiteren wählt das deutsche Parlament den Bundeskanzler und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt. Auch das Bundesverfassungsgericht kann als Teil der Judikative in Aufgaben der Legislative eingreifen und in besonderen Fällen Urteile mit Gesetzeskraft fällen.
Die Gewaltenteilung in Deutschland besteht nicht nur aus den drei Säulen, ist demnach nicht nur vertikal ausgerichtet, sondern auch horizontal. Das geschieht durch das Verteilen der Staatsgewalt auf den Bund und die Länder.