Für alle Verkehrsteilnehmer gelten grundsätzlich die gleichen Vorfahrtsregeln. Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer sind laut Straßenverkehrsordnung gleich zu behandeln. Da sie sich jedoch im Straßenverkehr aus psychologischen Gründen anders verhalten und in unterschiedlichem Maße gefährdet sind, gibt es unterschiedliche Verkehrszeichen und Wegmarkierungen, mit denen die einzelnen Gruppen dazu bewegt werden sollen, einander die Vorfahrt zu gewähren.
Wann müssen Sie und wann sollten Sie wem die Vorfahrt gewähren?
Vorfahrt gewähren: So wirds gemacht!
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Rechts vor links
In allen ungeregelten Verkehrssituationen gilt zunächst einmal „Rechts vor Links“. Ungeregelt ist eine Situation aber nur dann, wenn alle Verkehrsteilnehmer sich auf der gleichen Fahrbahnart befinden. Radwege und Fußgängerwege dürfen grundsätzlich nur von diesen benutzt werden. Benutzt ein Radfahrer einen Fußgängerweg, befindet er sich grundsätzlich immer im Unrecht. Allerdings muss ein Autofahrer, der eine Grundstücksausfahrt verlässt, einem Radfahrer die Vorfahrt gewähren, wenn dieser in verkehrter Fahrtrichtung auf einem einspurigen Radweg unterwegs ist. Ein Unrecht kann nicht durch ein anderes gerechtfertigt werden.
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Komplexe Ampelanlagen
Wenn an einer Verkehrskreuzung unterschiedliche Ampelsignale für Radfahrer, Fußgänger und Autofahrer vorhanden sind, muss sich jeder von ihnen nach den entsprechenden Signalen richten. Ein Radfahrer, der bereits rot hat, sich aber auf das grüne Signal der Fußgänger beruft, befindet sich im Unrecht. Allerdings dürfen Sie sich auch nicht automatisch darauf verlassen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich nach den Ampelsignalen richten. Wenn Sie sehen können, dass ein Fußgänger bereits rot hat, müssen Sie trotzdem damit rechnen, dass er sich auf die Fahrbahn bewegt. Wenn Sie Ihre Fahrgeschwindigkeit nicht deutlich verringern, wird Ihnen im Falle eines Unfalls immer eine erhebliche Teilschuld eingeräumt werden.
3
Unvorhersehbares Verhalten
Fußgänger sind sich oftmals gar nicht ihrer Rolle als Verkehrsteilnehmer bewusst. Sie überqueren Radwege ohne sich vorher umzusehen, wechseln die Gangrichtung ohne dies anzuzeigen und für andere Verkehrsteilnehmer damit vorhersehbar zu machen. Radfahrer holen bei Fahrmanövern des Öfteren aus oder geraten in schwer zu manövrierenden Situationen – etwa an Hängen oder im dichten Verkehr – leicht ins Schleudern. In beiden Fällen müssen Sie als Autofahrer Ihre Fahrweise der Situation anpassen. Da ein Auto eine höhere „Betriebsgefahr“ als ein Fahrrad aufweist, sieht der Gesetzgeber Sie in der Pflicht, sich über die jeweils geltenden Verkehrsregeln hinaus auf mögliche Probleme vorzubereiten. Dazu kann es auch gehören, dass Sie die Vorfahrt gewähren, wenn Sie es laut Beschilderung gar nicht müssten – einfach nur um andere, schwächere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
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Abbiegen
Beim Abbiegen gilt – egal für welchen Verkehrsteilnehmer – wer abbiegt, muss warten, bis diejenigen, die geradeaus fahren oder gehen die Straße überquert haben. Gerade Autofahrer biegen gerne einmal ab, ohne auf überquerende Füßgänger oder Fahrradfahrer zu achten, das ist aber entgegen der Verkehrsordnungen. Auch bei grünen Ampeln (etwa beim Abbiegen) gilt, dass der Verkehrsteilnehmer, der bei Grün geradeaus geht, immer Vorfahrt hat.
Zu Punkt Nr. 4: Abbiegen
„Beim Abbiegen gilt – egal für welchen Verkehrsteilnehmer – wer abbiegt, muss warten bis diejenigen, die geradeaus fahren oder gehen die Straße überquert haben.“
Gilt diese Regelung auch dann, wenn ich als Abbiegender (Autofahrer) auf Gegenverkehr stoße (ebenfalls Autofahrer), der sich nicht auf derselben Fahrbahnhöhe wie ich befindet? Konkret: wenn der mir beim Abbiegen entgegenkommende Verkehr über einen abgesenkten Bordstein fahren muss, um von ’seiner Fahrbahn‘ auf ‚meine Fahrbahn‘ zu gelangen?
LG