Bei dem Wort „Nachlassgericht“ denken viele gleich an Erbschaftsstreitigkeiten. Dabei ist die Behörde eigentlich vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst und hat relativ unspektakuläre wenn auch wichtige Aufgaben inne. Vor allem ist sie zuständig für die Testamentseröffnung. Dabei liegt die lokale Zuständigkeit immer beim letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Ist das Testament eröffnet und ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf, stellt die Behörde allen Miterben einen Erbschaftsschein aus, das amtliche Dokument, das die Person als Miterbe ausweist. Der Erbschaftsschein ist vor allem dann nötig, wenn rechtliche und vertragliche Dinge im Namen des Verstorbenen geregelt werden müssen. Kündigung von Wohnung und Versicherungen, Stornierung von Kaufverträgen, Auflösung von Bankkonten und Schließfächern – für all das benötigt man einen Erbschein.
Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Das Gericht ist ebenfalls mit der Bestellung eines Nachlasspflegers, bzw. der Ernennung eines Testamentsvollstreckers betraut. Der Nachlasspfleger Pflegt den Nachlass, also das Erbe, bis ein Erbe ermittelt worden ist. Ein Testamentsvollstrecker ist derjenige, der die Durchführung aller im Testament festgeschriebenen Regelungen überwachen und durchführen soll. Er wird entweder vom Erblasser – also dem Verstorbenen – benannt oder aber auf dessen ausdrücklichen, im Testament niedergelegten Wunsch, seitens des Nachlassgerichts benannt.
Das Nachlassgericht als Anlaufstelle für die Ausschlagung eines Erbes
Schlägt ein Erbe den Nachlass aus, so ist die Behörde auch Anlaufstelle hierfür. Dann allerdings liegt die örtliche Zuständigkeit beim Nachlassgericht in dem Bezirk, in dem der ausschlagende Erbe seinen Wohnsitz hat. Die weitere Kommunikation der Angelegenheit wird dann unter den beiden zuständigen Nachlassgerichten geregelt. Wenn einer der Erben die Entscheidungen des Nachlassgerichts anfechtet, so wird dieser Rechtsstreit vor einer Zivilkammer des Landgerichts ausgetragen.