Verschollenheitsgesetz bei der Todeserklärung und beim Erben berücksichtigen

So sieht das Verschollenheitsgesetz nach§ 11 zum Beispiel vor, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zuerst verstorben ist, so gelten alle als gleichzeitig verstorben. Das Verschollenheitsgesetz regelt zudem auch, wann eine Person als vermisst bzw. verschollen gilt und wie in einem solchen Fall der Todeszeitpunkt festgestellt wird. In Deutschland gilt ein Mensch als Tod, wenn keine Hirnströme mehr feststellbar sind. Zu diesem Zeitpunkt geht das Erbe nach der Erbfolge auf die jeweiligen Hinterbliebenen über. Dabei kann der Nachlass auf einen oder auch mehrere Erben übergehen.

Regelungen des Verschollenheitsgesetz

Sollen verschollene Menschen für tot erklärt werden, so muss hierfür ein Antrag an das zuständige Amtsgericht gestellt werden. In diesem Falle wird das Gericht ein Todeserklärungsverfahren einleiten. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dem der Verschollene seine letzten Wohnsitz hatte. Dies ist dann der Fall, wenn für das Erbe ein Erbschein erstellt werden muss, jedoch keine Sterbeurkunde vorliegt. In diesem Fall wird per Beschluss ein Todeszeitpunkt festgesetzt.

Fragen zur Todeserklärung

Wenn ein Erbe aufgrund einer Todeserklärung per Beschluss erfolgt ist, kann es natürlich vorkommen, dass die für tot erklärte Person wider Erwarten doch nicht tot ist. In diesem Falle kann die betreffende Person, das gesamte Vermögen vom Erben zurückverlangen. Dies sollte immer bedacht werden, wenn beabsichtigt wird, eine bestimmte Person für tot erklären zu lassen. Probleme kann es auch geben, wenn die verstorbenen Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten hatten. Hier kann es zu unterschiedlichen Bestimmungen bezüglich der Erbfolge kommen. Eine recht gängige Regelung ist, das Erbrecht des Landes anzuwenden, welches auch die familienrechtlichen Belange behandelt. Ansonsten wird versucht, einen Kompromiss aus den beiden Erbrechten der jeweiligen Ländervorschriften zu finden.

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