Verletzung von Persönlichkeitsrechten in sozialen Netzwerken vermeiden

EU-Gerichtshof entlastet Forenbetreiber im Umgang mit Hasskommentaren

Til Schweiger hat gerade richtig Ärger. In diesen Minuten läuft ein Prozess gegen den Schauspieler, weil er die privaten Facebook-Fotos eines „Fans“ veröffentlicht hat. Deshalb hat die Frau ihn nun verklagt. Aber was dürfen wir eigentlich von anderen Personen in den sozialen Netzwerken teilen, und was nicht?


Schnell ein Selfie mit der Kollegin ungefragt ins Netz gestellt – viele Menschen posten gemeinsame Inhalte mal eben nebenbei und sind dabei meist in gutem Glauben, dass dies schon irgendwie in Ordnung sei. Aber ist es das wirklich?

Geldbußen oder zum Löschen gezwungen

Nein: In dem Augenblick, indem eine zweite Person beteiligt ist, auf einem Bild erscheint oder in einem sozialen Netzwerk auch nur erwähnt wird, begeben wir uns auf juristisches Glatteis. Ein privater Chat zwischen zwei Personen, wie im Fall Til Schweiger, ist also reine Privatsache. Generell hat der Verfasser einer Nachricht erst mal das Recht darüber zu entscheiden, wem er diese Nachricht zugänglich macht. Wird dieses Recht jedoch verletzt, indem der Empfänger der Nachricht diese veröffentlicht, könnte hier eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Und das ist strafbar. Entweder wird man zum Löschen verdonnert, im schlimmsten Fall drohen aber Geldstrafen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, welcher Personenkreis den Inhalt sehen kann. Also: Auch das Teilen von Inhalten im kleinsten Kreis sollte immer gut überlegt werden!

Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Achten Sie vor allem darauf, dass Persönlichkeitsrechte anderer Personen nicht verletzt werden. Das heißt, wir dürfen andere nicht beleidigen, verleumden oder unwahre Tatsachen über sie verbreiten. Beim Veröffentlichen von Bildern sollten die Einwilligungen der betroffenen Personen außerdem vorliegen. Das gilt übrigens auch für Gruppenfotos und Bilder, die andere gemacht haben. Denn tatsächlich ist es so, dass alle auf dem Foto abgebildeten Personen ihre Einwilligung zum Veröffentlichen des Fotos erteilen müssen und darüber hinaus muss auch der Urheber der Fotografie über die Veröffentlichung informiert werden.

Also lieber einmal mehr überlegen. Denn sonst kann es wie im Fall Til Schweiger schwere Konsequenzen geben …

Foto: Thinkstockphotos, 451844283, iStock, Bet, Noire

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