Unterhaltspflicht für Eltern: Was muss man beachten?

Es besteht dann eine Unterhaltspflicht für Eltern, wenn die Rente bzw. die Pflegeversicherung nicht mehr ausreicht, um eine Heimunterkunft zu finanzieren. Gibt es auch keinerlei anderes Vermögen, dann kommen die Kinder (und Schwiergerkinder) ins Spiel. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen, welche Regelungen es gibt und was ansonsten noch diesbezüglich wissenswert ist.

Unterhaltspflicht für Eltern: Einige Fakten!

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Erster Ansprechpartner: Das Sozialamt

Zunächst einmal übernimmt das Sozialamt etwaige anfallende Kosten, wenn denn die Rücklagen des Betroffenen aufgebraucht sind. Sodann informiert es aber die Kinder und fordert diese auf die Gehaltsunterlagen einzureichen. Danach richtet sich der zu zahlende Betrag. Das passiert auch mit den Schwiegerkindern, doch darf deren Vermögen nicht als Unterhaltsanspruch der Schwiegereltern gewertet werden.

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Wie wird berechnet?

Es gibt durchaus im Einzelfall Ausnahmeregelungen, grundsätzlich aber gilt folgendes: Es wird zunächst errechnet, wie viel die Kinder potentiell zu zahlen haben (von den Kosten der jeweiligen Pflegestufe wird erst einmal also jener Anteil abgezogen, die das Elternteil durch Rente und Pflegeversicherung selber beitragen kann). Angenommen es bleiben immer noch 600€ übrig, dann fordert das Sozialamt dieses Geld von den Kindern. Aber keine Sorge: Alles wird nur bei wirklichen Großverdienern einbezogen. Und das hat folgenden Grund: Vom Kind wird das bereinigte Grundeinkommen berechnet, von diesem wiederum 1400€ abgezogen (das ist die Höhe des Selbsterhalts). Alles was darüber hinaus noch übrig ist, wird in der Regeln halbiert und diese Hälfte geht an das Sozialamt. Will heißen: Wenn Sie über 2000€ Nettoeinkommen verfügen, dann bleiben nach Abzug noch 600€ übrig, das Sozialamt fordert dann 300€ monatlich von Ihnen.

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Was bedeutet das konkret?

Diese Regelung ist natürlich dafür geschaffen, dass Kinder von Eltern mit extremer Pflegebedürftigkeit nur dann als finanzielle Unterstützer herangezogen werden, wenn sie selber tatsächlich über ausreichend Einkommen verfügen. Der zu zahlende Betrag entfällt gänzlich, wenn Sie bspw. arbeitslos sind. Auf der anderen Seite: Wenn sie recht gut verdienen und stets ein gutes Verhältnis zu Ihren Eltern hatten, dann wird Ihnen die Unterstützung Ihrer Eltern nicht sonderlich schwer fallen. Die Unterhaltspflicht für Eltern ist demnach auch ein Element unseres Sozialstaats.

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Ausnahmen von der Regel

Eigenkapital darf nur in einer bestimmten Größenordnung in die Rechnung mit einbezogen werden. Eigentlich ist der Gesetzgeber bzw. das Sozialamt, das sich danach zu richten hat, recht großzügig. Das Vermögen, das im Laufe Ihres Berufslebens angespart wurde (bspw. private Altersvorsorge bzw. Ihr mögliches Eigenheim), darf nicht oder nur in sehr begrenztem Maße zur Berechnung hinzugezogen werden. Die Sozialämter behandeln das weitere Kapital (Aktiendepots etc.) unterschiedlich: Manchmal werden sie erst bei 80.000€ tätig, manchmal bereits bei 20.000.

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Wie verhalte ich mich im Falle einer Zahlungsaufforderung?

Zunächst sollten Sie die Aufforderung prüfen. Bspw. kann das Sozialamt nicht verlangen, dass sie rückwirkend für zig Jahre zahlen, wenn ihm selber nicht aufgefallen ist, dass eigentlich zu zahlen wäre. Ansonsten aber sollten Sie Ihre Antwort nicht zu lange auf sich warten lassen. Natürlich können Sie diese auch über Ihren Steuerberater aufsetzen lassen, das Sozialamt ist grundsätzlich aber auch befugt Sie aufgrund einer Antwortverweigerung zu verklagen. Die Unterhaltspflicht für Eltern ist eben eine gesetzliche Vorgabe.

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Wie komme ich aus meiner Zahlungspflicht heraus?

Als Kind: Gar nicht. Wenn der genannte Grund nicht greift (zu wenig Einkommen), dann hilft nur noch ihr vormaliges Verhältnis zueinander. Will heißen: Wenn Sie Zeit Ihres Lebens in keinem Kontakt zu Ihren Eltern standen, dann können Sie auch nicht verpflichtet werden, gegen Ende des Lebens Unterhalt für Ihre Eltern zu zahlen.

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