Die ärztliche Schweigepflicht ist dazu da, die Privatsphäre der Patienten in mehreren Situationen und in Bezug auf mehrere Faktoren zu schützen. So wahrt die Verschwiegenheitspflicht in erster Linie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Patienten, also das Persönlichkeitsrecht in Bezug auf die Herausgabe von Daten aller Art, vom Namen und Geburtsdatum über die Krankenakte und die Behandlung bis zur Tatsache, überhaupt in der entsprechenden Praxis und vom jeweiligen Arzt behandelt zu werden. Während die Patienten selbst die Aufzeichnungen einsehen können und Krankenkassen nur bestimmte Daten erhalten, treten im Falle des Arbeitgebers sämtliche Aspekte der Verschwiegenheitspflicht in Kraft.
Gründe für die ärztliche Schweigepflicht
Mit anderen Worten: Auf einer Krankmeldung darf nicht der Krankheitsgrund stehen oder gar die Art der Therapie – und das gilt sogar für einen Betriebsarzt. Lediglich bei der Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht durch den Patienten selbst, können wichtige Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Ein Beispiel hierfür wären besondere gesundheitliche Umstände, durch die eine Veränderung des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsverhältnisses einschließen würden und die der Arbeitnehmer mitteilen will und muss.
Die Wahrung des Patientengeheimnisses schließt auch die Schweigepflicht gegenüber Angehörigen, Vorgesetzten, Untergebenen und Kollegen, Medien, staatlichen Organen und Versicherungen mit ein und auch die Weitergabe von vollständigen Patientenakten im Zuge eines Praxiswechsels oder einer Überweisung. Als rechtliche Grundlagen für die ärztliche Schweigepflicht werden mehrere Paragraphen aus verschiedenen Rechtsbereichen herangezogen.
So ist es in erster Linie der Paragraph 203 des Strafgesetzbuches, in dem Verletzungen von Privatgeheimnissen unterschiedlicher Berufsgruppen und Beziehungen erläutert werden. Aber auch der Paragraph 9 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) legt die Schweigepflicht fest, während das Bundesdatenschutzgesetz (BDSO) ebenfalls als Grundlage gilt. Die Zeugnisverweigerung vor Gericht nach den Paragraphen 53 der Strafprozessordnung und 383 der Zivilprozessordnung, sowie etliche weitere gesetzliche Regelungen in Bezug auf Auskunft- und Offenbarungspflichten gesellen sich hinzu.
Ausnahmen der Schweigepflicht
Dennoch kennt auch die ärztliche Schweigepflicht Ausnahmen, bei denen der behandelnde Arzt sehr Wohl Auskunft in bestimmten Rahmen erteilen muss. Zu diesen Ausnahmen gehören:
- das Einverständnis des Patienten
- eine Einwilligung basierend auf konkludentem Handeln (sich aus der Situation ergebend oder aus klar deutbaren Handlungen des Patienten)
- die Auskunftspflicht in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen (personenbezogene Daten zur Übermittlung an Krankenkassen, zur Abrechnungsprüfung, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, zur Qualitätssicherung und in Einschränkungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei Gesetzen, wie dem Infektionsschutzgesetz, dem Krebsregistergesetz, der Strahlenschutz- und Röntgenverordnungen, dem Betäubungsmittelgesetz und dem Personenstandsgesetz gibt es ebenfalls Offenbarungspflichten)
- ein sogenannter „rechtfertigender Notstand“ (nach Paragraph 34 Strafgesetzbuch und zur Abwendung größerer Gefahren)
- die Anzeigepflicht bei Kenntnis einer geplanten Straftat (nach Paragraph 138 Strafgesetzbuch)
Weiterführende Links
http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schweigepflicht.pdf
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.6188
Ich frag mich gerade ob man nicht mit einem Arzt theoretisch einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen müsste (§11 BDSG)
Die Umsetzung wäre etwas aufwendig aber eigentlich pflicht oder?