In letzter Zeit wurden wir in Deutschland zwar ein erster Linie von Regen und Wind geplagt, aber Vorsicht: Der Winter ist noch nicht vorbei! Schnee und eisige Kälte können noch einmal zurückkommen. Und das sind dann Ihre Pflichten…
Nicht überall sorgt der Vermieter für den Winterdienst
In vielen Fällen hat der Hauseigentümer bereits vorgesorgt und einen Winterdienst mit dem Räumen der Gehwege auf und um sein Grundstück beauftragt. Ist das der Fall, müssen Sie als Mieter den Wecker im Winter nicht jeden Tag eine Stunde früher stellen als im Sommer, nur um gegebenenfalls Schnee zu räumen. Die Kosten für den Winterdienst kann der Vermieter übrigens auf alle Mieter umlegen. Ist jedoch im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt, dass Sie als Mieter für den Winterdienst zuständig sind, dann wird der frühe Kontrollblick aus dem Fenster unbequeme Pflicht. Bei Schnee heißt es dann: Steifel an und räumen bzw. streuen!
Schneeräumen ist ungeliebter Frühsport
Trotz teilweise unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Gemeinden, kann man generell sagen, dass etwa gegen sieben Uhr morgens zumindest die öffentlichen Gehwege um das Grundstück von Eis und Schnee geräumt und gestreut sein sollten. Dabei gilt als Faustregel: Die Breite des geräumten Streifens sollte so bemessen sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Aber in manchen Gemeinden gibt es penible Straßenreinigungsvorschriften. Sie sollten sich also vorsichtshalber bei der Gemeinde erkundigen. Über den Tag muss man je nach Bedarf und Schneefall teilweise mehrmals nachräumen. Erst nach 20 Uhr endet in den meisten Gemeinden die Schneeräumpflicht.
Bei Sturz kann es teuer werden
Wenn Sie als Mieter zum Winterdienst verpflichtet sind, müssen Sie, falls Sie durch Krankheit oder wichtigen Termin verhindert sind, unbedingt für Vertretung sorgen. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie aus Altersgründen der Verpflichtung zum Winterdienst nicht mehr nachkommen können. Ist der Gehweg nämlich nicht gestreut und ein Passant stürzt, kann dieser Schadenersatz geltend machen. Es haftet immer derjenige, der die Streupflicht versäumt hatte. Haben Sie keine Haftpflichtversicherung, die derartige Schäden abdeckt, kann das teuer werden. Wer jedoch auf dem Weg zur Arbeit auf einem schon gestreuten Weg stürzt, hat Glück im Unglück. Der Sturz wird juristisch wie ein Arbeitsunfall behandelt und ist über den Arbeitgeber gesetzlich versichert.
Balkone und Fensterbretter nicht vergessen
Zwar kann der Vermieter Gebäudeschäden durch zu hohe Schneelasten auf dem Dach versichern lassen, aber kommen die Schneemassen ins Rutschen oder fallen gar Eiszapfen auf den Fußweg, kann es für Passanten richtig gefährlich werden. Als Mieter sollten Sie auf jeden Fall einen Blick in den Mietvertrag werfen. Ist dort festgehalten, dass Sie für die Beseitigung von Schnee und Eiszapfen am Balkon zuständig sind, haften Sie auch für Personen-Schäden die bei Nichtbeachtung entstehen.