Mietrecht: Darf der Vermieter in meine Wohnung?

Wenn es an der Wohnungstür klingelt und der Vermieter vor der Tür steht, ist vielen Mietern unklar, ob sie den davor stehenden Vermieter in ihre Wohnung hineinlassen müssen. Wir klären Sie als Mieter über Ihre Rechte auf.


Schon zu Beginn: Nein, Sie müssen Ihren Vermieter nicht jederzeit in Ihre Wohnung lassen! Denn der Mieter übt in seiner Wohnung das Hausrecht aus und kann aus diesem Grund selbst entscheiden, wen er in seine Wohnung lässt und wen nicht. Dieses Recht gilt ebenso gegenüber dem Eigentümer und damit dem Vermieter der Wohnung. Allerdings steht dem Vermieter ein sogenanntes Besichtigungsrecht der Wohnung zu. Dafür ist allerdings ein sachlicher Grund von Nöten. Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung einem Kaufinteressenten beziehungsweise einem potentiellen Nachmieter zeigen möchte. Selbst wenn der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Messvorrichtungen wie beispielsweise Heizungen ablesen muss oder ein Mietwertgutachten für diese Wohnung erstellt werden soll, darf er die Wohnung betreten. Hat der Mieter Mängel in seiner Wohnung mitgeteilt, darf sich der Vermieter den Schaden vor Ort ansehen, um sich ein Bild von der Lage zu machen.

Besuchstermine müssen angekündigt werden

Ein weiterer Anlass für einen Besuch des Vermieters ist der begründete Verdacht, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt, also zum Beispiel unerlaubt ein Haustier hält oder Räume der Wohnung unberechtigt untervermietet hat. Das heißt aber nicht, dass der Vermieter einfach nur an der Wohnungstür zu klingeln braucht. In all diesen Fällen muss der Vermieter den Besuchstermin immer rechtzeitig vorher ankündigen und den Grund für die Besichtigung nennen. Auf keinen Fall aber darf sich ein Vermieter eigenmächtig Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verschaffen. Er ist sogar dazu verpflichtet, bei der Wohnungsübergabe sämtliche Wohnungsschlüssel an den Mieter zu übergeben – andernfalls würde er Hausfriedensbruch begehen, wenn er die Wohnung unberechtigt und ohne Rücksprache mit dem Mieter betritt. Dies wird durch den Art. 123 im Strafgesetzbuch gestützt. Die einzige Ausnahme bilden Notfälle wie beispielsweise ein Wasserrohrbruch. In solchen Notfällen darf der Vermieter die Wohnung auch in Abwesenheit des Mieters betreten, beziehungsweise sie öffnen lassen, um schnell handeln zu können und auf diese Weise den Schaden so gering wie möglich zu halten.

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Eine Meinung

  1. Die meisten Probleme ergeben sich rund um die Beendigung von Mietverträgen (siehe auch http://www.ra-wollangk.de/mietrecht-fuer-vermieter-und-hausverwaltungen/). Wann und wie kann ein Mietvertrag gekündigt werden, ob wegen Eigenbedarfs, Mietrückständen, ständig unpünktlicher Mietzahlungen, unberechtigter Untervermietung oder sonstigen Verletzungen der Mieterpflichten?

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