Seit dem 1. Januar 1994 ist es gesetzlich verankert, dass Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens zu 90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder familienversichert waren, Anspruch auf diese Versicherungsleistungen haben. Dabei ist es nicht relevant, ob Sie Pflichtmitglied oder freiwillig versichert waren. Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit auch durch den Verstorbenen erfüllt werden.
Krankenversicherung der Rentner
Wurde die Vorversicherungszeit eingehalten, beginnt die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Rentner in Deutschland gemäß § 186 Abs. 9 SGB V mit dem Tag der Beantragung des Rentenantrags. Wer in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, ist zugleich auch in der Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) pflichtversichert.
Rentner, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, sondern bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind, können auf Antrag einen Zuschuss ihres Rentenversicherungsträgers erhalten.
Krankenversicherungsbeiträge
Die Beiträge der Krankenversicherung für Rentner müssen von der Rente gezahlt werden. Beitragspflichtig sind ebenfalls Einnahmen wie Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen als Selbständiger ebenso wie Bezüge der Alters– oder Witwenrente.
Den Krankenversicherungsbeitrag zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Höhe ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei welcher man versichert ist. Seit 1. Juli 2005 ist darüber hinaus ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der Rente zu zahlen, der von dem Erwerbstätigen allein zu tragen ist.
Ausschluss aus der Krankenversicherung der Rentner
Als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt die KVdR, da man krankenversicherungsfrei ist. Geht man innerhalb des Rentnerdaseins einer anderen Tätigkeit nach, ist man aufgrund der Krankenversicherungspflicht für die Dauer des Beschäftigungszeitraums aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen.
Weitere Informationen zur KVdR finden Sie auf der Homepage.
Um die Gesundheit von Körper, Geist und Seele ganzheitlich zu fördern, wird die ambulante Kur in Bayern durch verhaltenspräventive Maßnahmen der Gesundheitsförderung Logo Gesundheitsförderung unterstützt. Die Gesundheitsförderung ist zu einem selbstverständlichen Element der ambulanten Kur in Bayern geworden. Verschiedenste Entspannungsformen wie beispielsweise Yoga, Autogenes Training oder Muskelrelaxation nach Jacobson, Bewegungsseminare (z. B. Rückenschule oder Wirbelsäulengymnastik) oder Ernährungsseminare werden von Ihrer Krankenkasse zu 100% übernommen und sollen den Kurerfolg sinnvoll ergänzen.
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Sehr wichtige Hinweise dabei.
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