Kontopfändung: So reagieren Sie richtig

Wenn eine Pfändung des Kontos droht, müssen Sie schnell handeln. Bis es dazu kommt, dass Ihr Gläubiger einen Pfändungsbeschluss erhält, dauert es in der Regel aber. Zuerst bekommen Sie eine Rechnung, drei Mahnungen bzw. Zahlungserinnerungen, einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid. Erst dann wird vom Gericht ein Pfändungsbeschluss erteilt.

Vor allem Banken besorgen gerne eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfung. Dank dieser erübrigt es sich für sie, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht einzuholen. Ohne einen solchen vollstreckbaren Titel haben Unternehmen normalerweise keine Möglichkeit, Ihre Bank zur Überweisung der geforderten Geldsumme zu zwingen.

Wenn Sie zu spät handeln, muss die Bank der Forderung nach der Kontopfändung Folge leisten.

Kontopfändung: Was wird benötigt?

  • begründeten Widerspruch + Nachweise
  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Freigabeantrag gemäß § 850 I ZPO

 

Kontopfändung verhindern: So wirds gemacht!

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Kontopfändung: Der Vollstreckungsbescheid

Wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten, können Sie einen begründeten Widerspruch einlegen, den Sie möglichst mit Nachweisen stützen. Entweder lassen Sie sich beim örtlichen Amtsgericht beraten oder Sie gehen mit Ihrem Anliegen zu einem Anwalt. Das Amtsgericht ist günstiger, auch die Rechtspfleger sind in der Regel sehr freundlich.

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Pfändungsschutz fürs P-Konto

Als Einzelperson können Sie mit Ihrer Bank vereinbaren, ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dann unterliegt es einem automatischen Pfändungsschutz. Menschen mit geringem Einkommen oder solche, die Sozialleistungen erhalten, haben davon einen Vorteil. Ein Kontobetrag von bis zu 985,15 € wird vor der Pfändung geschützt. Die Bank darf nur die Summen einziehen, welche über diesen Betrag hinausgehen. Sie können nur ein P-Konto haben. So ist eine Mindestsumme vor der Pfändung gewahrt, die Sie für Abgaben und Pflichtzahlungen einsetzen können.

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bei Sperrung Freigabeantrag

Bei der Sperrung eines Kontos können Sie kein Geld mehr abheben. Kreditkarten werden eingezogen. Ein Weg auf der Misere ist ein Freigabeantrag gemäß § 850 I ZPO, den Sie beim örtlichen Amtsgericht einreichen müssen. Dafür haben Sie lediglich die zwei Wochen Zeit, für welche ein Konto nach der Sperrung von keiner Partei belastet werden kann. Der unpfändbare Teil Ihres Vermögens wird durch den Antrag geschützt werden. Dehnen Sie den Antrag sogleich auf zukünftige Löhne und Gehälter aus. Die Freigabe durch das Gericht empfiehlt sich, wenn der unpfändbare Teil den Freibetrag von 985,15 € übersteigt.

Tipps und Hinweise

  • Wenn Sie eine Frist versäumt haben, wird in vollem Umfang gepfändet. Ihre Chancen, das Geld zurückzuerhalten, sind sehr gering. Handeln Sie unbedingt zügig!
  • Bis sieben Tage nach Kontoeingang dürfen Sozialleistungen generell nicht berührt werden. Sollte Ihre Bank diese trotzdem pfänden, können Sie sie zurückfordern.
  • Andere Personen, die für Sie einen Antrag stellen sollen, benötigen von Ihnen eine Vollmacht.
Schwierigkeitsgrad:  

Eine Meinung

  1. Hallo,

    wenn Ihnen eine Kontopfändung droht, gehen Sie so schnell wie möglich zu einem Anwalt. Dieser wird Sie über den Pfändungsschutz und das P-Konto aufklären. Diese Materie ist kompliziert, weshalb Sie eben zu einem Anwalt gehen sollten.

    Conny

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