Ihre Rechte beim Grillen

Keine Frage: Wir Deutschen lieben das Grillen. Das bedeutet aber nicht, dass wir fünfmal in der Woche unsere Nachbarn mit Qualm und Würstchenduft belästigen dürfen. An einige Regeln muss sich jeder Griller halten – ansonsten müssen die Gerichte einschreiten.

Häufigkeit

Wie häufig genau gegrillt werden darf, lässt sich nicht allgemein verbindlich sagen. Die Gerichtsurteile sind diesbezüglich recht unterschiedlich: Das Amtsgericht Berlin Schöneberg zeigt sich relativ tolerant und legte die Obergrenze bei 25 Mal pro Jahr fest. Das Amtsgericht Bonn empfiehlt, von April bis September maximal einmal pro Monat auf dem Balkon oder auf der Terrasse zu grillen – sofern man die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert hat.

Dauer

Auch bezüglich der Länge des Grillens sind sich die Gerichte uneinig. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Auffassung, dass man viermal im Jahr auch bis 24 Uhr brutzeln darf. Die Schöneberger Richter empfehlen eine Dauer von maximal zwei Stunden bis etwa 21:00 Uhr. Auf Nummer sicher geht, wer das Grillen spätestens um 22:00 Uhr einstellt oder seine Nachbarn darüber informiert, wenn er am Wochenende länger feiern möchte.

Grillen auf dem Balkon

Ein besonders heißes Eisen ist das Grillen auf dem Balkon. Steht im Mietvertrag, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam. So entschied das Landgericht Essen. Und: wer sich an bestehende Regelungen nicht hält, riskiert die Kündigung.

Holzkohle?

Waschechter Griller bevorzugt natürlich einen Holzkohle Grill. Doch das kann großen Ärger geben. Denn: Viele Nachbarn fühlen sich durch den Rauch belästigt und klagen. Das Landesgericht Stuttgart empfiehlt deshalb Aluminiumsfolie, Aluschalen und Elektrogrills zu verwenden, um die Nachbarn zu schützen.
Übrigens: Wer rücksichtslos seine Nachbarn zuqualmt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, ist es bei starker Rauchentwicklung nicht zulässig, einfach weiterzugrillen.

In der Öffentlichkeit

Wer weder einen Balkon noch eine Terrasse hat, kann öffentliche Gemeindeplätze oder Grillplätze nutzen. Genauere Auskunft darüber, wo das Grillen erlaubt ist, gibt es bei den jeweiligen Ordnungsämtern.

Foto: Thinkstockphotos, iStock, 475200404, AlexRaths

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