Erbrecht: Schließt eine Rechtschutzversicherung anfallende Kosten aus?

Eine Rechtsschutzversicherung für das Erbrecht würde all jenen Erben weiterhelfen, die mit hohen Kosten für die Vertretung ihrer Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt gegen andere Erben konfrontiert werden. Je nach Streitwert wird man mit mehreren hundert oder sogar tausenden von Euro rechnen müssen, wenn man den Erbenstreit vor Gericht bringt. Leider lautet die kurze Antwort auf die Frage, ob die durch die Fälle im Erbrecht anfallenden Kosten in der Rechtsschutzversicherung eingeschlossen sind: Nein.

Die Rechtsschutzversicherung schließt nur bedingt das Erbrecht ein

Die lange Antwort muss aber lauten: In der Regel nicht, aber es gibt Ausnahmen. Der besonders hohe anzunehmende Streitwert rechnet sich für Versicherungen nicht, weswegen auch die komplette Übernahme wohl ausgesprochen selten sein dürfte. Viele der angestammten Rechtsschutzversicherungen bieten allerdings den sogenannten Beratungsschutz: Die Kosten für eine Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht können bis zu einer bestimmten Summe übernommen werden – und oftmals klärt sich schon in einem solchen Gespräch, ob überhaupt vor Gericht gezogen werden muss.

Paragraph 34, Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) legt die Beratungsgebühren auf 250 Euro fest, ein erstes Beratungsgespräch darf die Gebühr von 190 Euro nicht überschreiten. Die Versicherungen selbst vereinbaren für ihren Rechtsschutz einen Höchstbetrag, der alle Leistungen aus allen Rechtsbereichen einschließt.

Beratungsrechtsschutz in Versicherungspolicen

Sieht man sich einmal drei große Rechtsschutzversicherungen an, dann sieht man, dass Gerling und Advocard in der Tat Beratungsrechtsschutz für das Erbrecht in ihren Paketen aufführen – für Selbständige werden bei Gerling Kosten bis zu 500 Euro erstattet – und darunter auch mehr als lediglich das erste Beratungsgespräch fällt. ARAG hingegen bietet gar keine Rechtsschutzversicherung an, die auch das Erbrecht betrifft.

In den meisten aller Fälle werden die Beratungsgebühren abgedeckt, nicht aber die Vertretung vor Gericht oder gegenüber den anderen Erben. Sollte man doch eine Versicherung finden, die in ihrer Police ein weitergehendes Angebot vereinbart, so sollte man sie trotz aller Freude darüber, ebenso wie alle anderen Versicherungen, gut prüfen.

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