Einen Betriebsrat gründen: So geht’s

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer in einem Unternehmen einen Betriebsrat gründen. Dennoch sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Es müssen gemäß §1 BetrVG mindestens fünf ständige aktiv wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sein.  Diese Anforderung erfüllen nach §7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Wichtig ist, dass es sich um festangestellte Arbeitskräfte handelt. Dazu zählen auch Auszubildende, Heimarbeiter sowie Teilzeitkräfte, Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (§ 5 Absatz 1 BetrVG).

Ausnahmen und Sonderfälle

Einen Sonderfall bilden Praktikanten sowie Leiharbeitnehmer. Letztere sind nur dann wahlberechtigt, wenn Sie bereits länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Praktikanten wiederum sind laut einer Entscheidung des Landgerichts Schleswig Holsteins „…als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrats zu berücksichtigen, wenn ihnen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Das ist nicht der Fall, wenn nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben vermittelt werden soll, z.B. im Rahmen eines schulischen Betriebspraktikums.“ (LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 TaBV 39/02 vom 25.03.03). Hier gilt es also genau zu unterscheiden.

Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte und freie Mitarbeiter.

Weiter ist zu beachten, dass mindestens drei Mitarbeiter über ein passives Wahlrecht verfügen müssen, d.h. dass sie berechtigt sind sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Das passive Wahlrecht haben alle Angestellten inne, die mindestens 6 Monate dem Unternehmen angehören und alle Kriterien des aktiven Wahlrechts erfüllen.

Sind in einem Unternehmen genügend aktiv und passiv wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden, steht den Angestellten nichts im Wege um einen Betriebsrat gründen zu können. Der Arbeitgeber darf die Gründung weder verbieten noch beeinträchtigen.

Betriebsrat gründen: So wirds gemacht!

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Bildung eines Wahlvorstandes und Veröffentlichung des Wahlausschreibens

Die Gründung beginnt mit der Bildung eines Wahlvorstandes und mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Dazu müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer bekannt geben, dass Betriebsrat gründen und eine Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einberufen. Diese Aufgabe kann auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. Vertreten ist eine Gewerkschaft schon immer in dem Fall, wenn mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb ihr angehört.

2

Zur Anwendung kommende Wahlverfahren

Bei der Wahl wird zwischen einem vereinfachten und einem gewöhnlichen Wahlverfahren unterschieden. Das vereinfachte Verfahren kommt grundsätzlich bei Unternehmen bis 25 Mitarbeitern zum Einsatz. Dabei handelt es sich immer um eine Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl). Die Wahl darf bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht länger als eine Woche dauern. Dieses Verfahren kann bei Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch bei bis zu 100 Wahlberechtigten angewendet werden. Beim gewöhnlichen Wahlverfahren kann es sich um eine Persönlichkeitswahl oder um eine Listenwahl (Verhältniswahl) handeln, je nachdem, ob nur eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Wahl kann dann zwischen 8 und 10 Wochen dauern.Bei der Listenwahl kann man seine Stimme nur einer bestimmten Liste geben. Bei der Persönlichkeitswahl hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate vergeben werden.

3

Zusammensetzung des Betriebsrats und Beendigung des Wahlverfahrens

Der Anteil von Männern und Frauen im Betriebsrat bemisst sich nach Geschlechterverhältnis in der Belegschaft. Hierbei kommt das d'Hondtsche Auszählverfahren, das in § 5 WO beschrieben ist, zur Anwendung.Nach dem Ende der Wahlen müssen die gewählten Kandidaten natürlich die Wahl annehmen. Das Ergebnis der Betriebsratswahlen ist zudem das Ergebnis im Unternehmen zu veröffentlichen.

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