Bugs in der EDV – Neue Bedeutung in der Schweiz.

Schweizer Strafermittler und das Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (Uvek) prüfen den Einsatz von Spionagesoftware zum Abhören von Internettelefonaten. Telecomfirmen und Internetanbieter sollen die als Trojaner bezeichneten Programme auf die PCs von Verdächtigen transportieren, um bei VoIP-Gesprächen mitlauschen zu können. (Quelle: SonntagsZeitung) 

Für das Mitschneiden von Telefonaten müssen versteckte Programme installiert werden. Um die Software auf die Rechner von Zielpersonen zu befördern, bieten sich zwei Wege an. Der eine führt klassisch über eine verdeckte Polizeiaktion, bei der getarnte Gesetzeshüter das Programm vor Ort installieren. Weniger aufwändig und riskant ist die zweite Variante: Internetanbieter schicken den Trojaner im Datenstrom verborgen auf die Zielrechner. (Quelle: SonntagsZeitung)

Ein passendes Tool ist schon in der engeren Auswahl. Auf richterliche Anordnung sollen die Rechner gezielt verwanzt werden dürfen. Denn es kann ja nicht angehen, dass man zwar Datenströme aber nicht verschlüsselt übertragene Sprache über das Internet mitschneiden kann. Ergo, es geht ja um Sprache, braucht man eine Wanze für PCs.

Mir kam der Gedanke, ob wir in Deutschland gerade den zweiten Schritt vor dem ersten machen. Bei uns sollen ja laut einem Gesetzentwurf Hacker-Tools verboten werden. Wäre jetzt der Schweizer Trojaner so ein Hacker-Tool? Er dient ja dazu, fremde Systeme auszuspionieren. Entsprechend wäre also die eidgenössische Lösung bei uns gar gesetzlich verboten?

Vielleicht haben unsere Politiker soweit nicht gedacht. Vielleicht haben aber auch die ganzen Spams nichts mit Viagra, sondern bereits mit hoheitlichen Aufgaben zu tun.

Aufmerksam geworden bei Blogging Tom

2 Meinungen

  1. Wow, also dem Rechner was unterschieben ist deftig.Frag mich jedoch, wie das unbemerkt gehen soll.Jemand, der den Rechner misbraucht um etwas verbotenes zu tun, wird diesen ja vermutlich auch gegen einbruch sichern.Darueber hinaus ist es (kenne jetzt das Schweizer Recht nicht) Sachbeschaedigung, Datenmanipulation, Computersabotage (in der BRD StGB §242)[Trotzdem: gehoert ja fast in die „digitale Fessel“ 🙂 ]-m*sh-

  2. Korrektur: es ist der §202 StGB und nicht 242.-m*sh-

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