Laut Arbeitsrecht besteht für den Arbeitnehmer ein grundsätzliches Recht auf Beschäftigung. Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Ein einseitiges Freistellen von der Arbeit erfolgt meist entweder ausgelöst durch das eigene Fehlverhalten oder durch eine Insolvenz des Arbeitgebers. Wenn man vom Arbeitgeber freigestellt wird, ist Resignation fehl am Platz. Die Rechte der Arbeitnehmer dürfen schließlich nicht vernachlässigt werden. Diese werden je nach Art der Vereinbarung unterschiedlich gehandhabt.
Vom Arbeitgeber freigestellt- was bleibt einem?
Die Arbeit darf nun vorerst nicht mehr aufgenommen werden. Die Arbeitspflicht entfällt, das Einkommen bleibt einem trotzdem. Genauso wie der Anspruch auf Arbeit und Lohn innerhalb der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Auch der Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Dieser enthält zusätzliche Informationen darüber, welche Pflichten der Arbeitgeber einem gegenüber hat. Man selbst steht in der Pflicht, beispielsweise die sogenannte „Verschwiegenheitsklausel“ einzuhalten.
Wenn man widerruflich vom Arbeitgeber freigestellt wurde, besteht das Recht auf Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit am Arbeitsplatz. Achtung: Die unwiderrufliche Freistellung ist problematisch. Mit dieser ist man offiziell arbeitslos, wodurch auch die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung verwirkt ist. Zusätzlich gibt es das Problem, dass eine 12wöchige Sperrfrist bis zum Erhalt des Arbeitslosengelds besteht.
Von Urlaub bis Rückgabe des Dienstwagens
Auf die Freistellung werden die Ansprüche auf Urlaub in der Regel nicht angerechnet. Ebenso wird der Freizeitausgleich von Überstunden behandelt. In der Praxis bekommt man meist Urlaub erteilt und wird im Anschluss daran offiziell freigestellt. Die unwiderrufliche Freistellung kann diesen „Vorzug“ natürlich nicht bieten.
Ein eventuell vorhandener Dienstwagen ist zeitgleich mit dem Niederlegen der Arbeit zurückzugeben. Allerdings nur dann, wenn der Wagen zu 100 Prozent dienstlich genutzt wurde. Positives an der Arbeitsfront: Ist man vom Arbeitgeber freigestellt, besteht das grundsätzliche Recht auf Ausführung eines Nebenjobs. Diesen muss der Arbeitgeber allerdings im Vorfeld bestätigen.