Altersteilzeit und öffentlicher Dienst: Berechnung für Beamte

Die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst schien in ihre letzte Phase getreten zu sein, doch ein neuer Tarifvertrag legte die Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2010 fest. Diejenigen, die vor diesem Datum ihre Altersteilzeit im öffentlichen Dienst begonnen haben, werden von den Veränderungen nicht erfasst und für sie gelten auch weiterhin die Verträge und die Berechnung für Beamte, die bei ihrem Einstieg in den Ruhestand vereinbart wurden.

Neuregelungen bei der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Die Voraussetzungen der Neuregelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst gehen nun von zwei betrieblichen und vier persönlichen Faktoren aus: Die ersten beiden finden sich in den Bereichen des Stellenabbaus und der Restrukturierung sowie bei einer Quotenregelung, die anderen legen fest, dass die Beschäftigten älter als 60 Jahre sein müssen, fünf Jahre vor dem Beginn 1080 Kalendertage beschäftigt gewesen sind, das Verhältnis bis zu dem Moment, in dem man in die reguläre Rente überwechselt, besteht und der Antrag dafür drei Monate vor dem Beginn eingereicht wird.

Die Arbeitszeit beträgt dabei die Hälfte der bisherigen und kann in Teilzeit oder im Blocksystem geleistet werden. Das Gehalt bei der Berechnung für Beamte regelt sich nach den Bestimmungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 24 Abs. 2 TVöD oder. § 7 Abs. 3 TV-V) im ersten Fall, im zweiten ist es genau die Hälfte des bisherigen Entgelts. Die andere Hälfte wird in ein Wertguthaben gezahlt, dass in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt wird.

Berechnung für Beamte nach Tabellen und Tarifvertrag

Weitere Punkte des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) behandeln den Urlaubsanspruch (kein Anspruch bei der Freistellung von der Arbeit, in der Übergangsphase ein Zwölftel des Jahresurlaubs), die Nebentätigkeiten (sind nicht erlaubt), die Verlängerung der Blockphase bei Krankheit und der gleitende Übergang durch die flexible Altersarbeitszeit.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 01. Januar 2010 und für all jene Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

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