Als Selbstständiger insolvent – was ist zu tun?

Eine Selbstständigkeit ist nicht ohne Risiko – ein Einzelunternehmer, Freiberufler oder Angehöriger der Freien Berufe kann in eine Situation der Zahlungsunfähigkeit geraten. Generell gilt die Insolvenzordnung auch für Selbstständige. Sie können bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Für Selbstständige, die in ihrer Tätigkeit nach wie vor aktiv sind, gilt zunächst das allgemeine Regelinsolvenzverfahren. Sie beantragen die Insolvenz bei Gericht. Nach dem Antrag prüft das Gericht, ob genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Falls das Gericht den Antrag nicht mangels Masse ablehnt, wird es ein Verfahren eröffnen, das nach ähnlichen Regeln abläuft wie das Verfahren für Unternehmen.

Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verantwortung für den Betrieb und leitet das Insolvenzverfahren. Nach spätestens drei Monaten legt er einen Bericht vor, in dem er die Situation des Unternehmens darstellt und die Chancen auf einen Fortführung bewertet. Falls eine Sanierung nicht möglich ist oder von den Gläubigern abgelehnt wird, kommt es zur Liquidation, das heißt zum Verkauf. Weitergehende Informationen zum Insolvenzverfahren finden Sie auch hier.

Oft reicht im Falle einer Liquidation bei Selbstständigen die Masse des vorhandenen Vermögens nicht aus, um alle Gläubiger auszuzahlen – dem Selbstständigen bleiben Schulden, die ihn privat belasten und einen Neuanfang schwer machen. Daher hat der Selbstständige die Möglichkeit, parallel zum Insolvenzverfahren auch die Befreiung von Restschulden zu beantragen. Ähnlich wie bei der Verbraucherinsolvenz muss der Selbstständige einen Teil seines Einkommens zur Schuldentilgung verwenden, bevor ihm dann nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Schulden erlassen werden.

Selbstständige, die nicht mehr in ihrer Tätigkeit aktiv sind, fallen nicht unter das Regelinsolvenzverfahren. Sie können mit den Schulden, die aus ihrer Selbstständigkeit stammen, den Weg der Verbraucherinsolvenz gehen. In diesem Verfahren wird mit den Gläubigern zunächst eine gütliche Einigung angestrebt. Scheitert diese, wird unter gerichtlicher Aufsicht ein Ausgleich mit den Gläubigergruppen gesucht. Wenn der Schuldner – hier der ehemalige Selbstständige – dann eine Wohlverhaltensperiode übersteht, werden ihm die Restschulden erlassen. Zwingend vorgeschrieben ist in jedem Fall eine ausführliche Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle – und zwar vor dem Antrag. Adressen öffentlicher Beratungsstellen gibt es auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.

Foto: Thinkstock, iStock, Maximkostenko

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