Ziel eines jeden Praktikums ist das Sammeln von Berufserfahrung. Ein freiwilliges Praktikum ist von einem Pflichtpraktikum in seinen Rechten zu unterscheiden.
Ein Praktikum fällt unter das Arbeitsrecht, das heißt es besteht ein ganz übliches Beschäftigungsverhältnis. Somit gelten für jeden Praktikanten die Arbeitnehmerrechte. Diese beinhalten auch das Recht auf Urlaub und falls eine Vergütung gezahlt wird das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wichtig ist auch vor Beginn des Praktikums einen Vertrag zu unterzeichnen, um eine schriftliche Garantie zu haben.
Besonderheiten des Pflichtpraktikums
Ein Pflichtpraktikant hat keinen Anspruch auf Entlohnung. Das bei Studenten gegebenenfalls gezahlte Entgelt ist in jedem Falle als Einkommen anzusehen und wird bei Zahlungen wie BAfoeG und Waisenrente angerechnet. Auf das Kindergeld hat das Entgelt keinen Einfluß, solange es unterhalb von 8.004 Euro liegt.
Jeder Praktikant hat außerdem ein Recht auf einen Arbeitsplatz und eine Betreuung, die ihn während des Praktikums in seinen Arbeiten anleitet.
Rechte im freiwilligen Praktikum
Bei einem freiwilligen Praktikum während des Studiums darf die monatliche Vergütung eines Praktikums den Betrag von 300 Euro nicht unterschreiten. Außerdem ist ein freiwilliges Praktikum auch immer sozialversicherungspflichtig. Für Studenten gilt, dass das Praktikum zwei bis drei Monate dauern sollte.
Nach dem Praktikum erhält der Praktikant ein Zeugnis, das keine negativen Einträge enthalten darf, die sich auf ein späteres Arbeitsverhältnis auswirken können.
Ein Praktikant, der sein Studium bereits beendet hat, sollte so selbstbewußt sein und zwischen 400 bis 800 Euro Vergütung monatlich verlangen.
Enthält das Praktikum Arbeiten, die jeder Arbeitnehmer des Unternehmens auch regulär durchführt, handelt es sich nicht mehr um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis, das auch entsprechend entlohnt werden muss.