Vorweggenommene Erbfolge: Absicherung und Rentenverpflichtung

Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man die Übertragung des Teils des Vermögens, der Immobilien oder anderer Objekte aus dem zukünftigen Nachlass durch den Erblasser auf die Erben, lange bevor der Todesfall eintritt. Auf diese Weise umgeht man die Anfechtung eines Testaments, den Pflichtteilanspruch, und kann sich daran erfreuen, noch mitzuerleben, wie die Erben sich ihrerseits freuen. Vor allem aber kann eine vorweggenommene Erbfolge eine Absicherung sein, um sich im Alter versorgt zu wissen.

gesetzliches Erbrecht: Umgehung durch vorweggenommene Erbfolge

Ein typisches Beispiel einer solchen Absicherung findet sich bei der Übertragung einer Immobilie. Geht das Eigentum an einen Erben über, so kann man vertraglich bestimmen, dass man bis zu seinem Tod weiter in dem Haus leben kann. Eine weitere klassische Vereinbarung, die im Gegenzug der Vorwegnahme des Erbes getroffen werden kann, ist eine Rentenverpflichtung. Hierbei wird die vorweggenommene Erbfolge dazu verwendet, um auch finanziell im Alter abgesichert zu sein.

Des Weiteren sind es steuerliche Vorteile, die für einen solchen Schritt sprechen können. Damit man die Nießbrauchsrechte und mögliche Rückforderungen nutzen kann, sollten sie per Vertrag sehr genau festgelegt werden; man sollte also auf jeden Fall einen Rechtsanwalt oder Notar damit beauftragen, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu überwachen.

Absicherung im Alter, Nießbrauch und Rentenverpflichtung

Die gesetzliche Erbfolge bezieht sich auf direkte Nachkommen des Erblasser, also Kinder, Enkel und Urenkel, sowie auf Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Tanten, Onkel und die verschiedenen Verwandtschaftsgrade). Bei der vorweggenommenen Erbfolge muss man sich nicht an die unterschiedlichen Ordnungen halten, da sie meistens in Form eines Schenkungsvertrages geregelt wird:

Durch das vertragliche Festhalten der Übertragung kann auch später bewiesen werden, dass das Vermögen in den Besitz eines Erben übergegangen ist, somit also nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehört und auch nicht mehr zum Pflichtteil der Verwandten gezählt werden kann, die ein gesetzliches Erbrecht genießen.

weiterführende Links

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=685

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