Vorgehen bei Zwangsexmatrikulation: Was tun, wenn einen die Uni rauswerfen will

Wenn Studenten das Wort „Zwangsexmatrikulation“ vernehmen, empfinden sie es in den meisten Fällen als beängstigend. Die „zwangsweise Exmatrikulation“ ist die Umschreibung eines erzwungenen und unfreiwilligen Entfernens von Studenten aus der Universität. Wenn es einen trifft sollte man sich zeitnah über das mögliche Vorgehen bei Zwangsexmatrikulation informieren.

Vorgehen bei Zwangsexmatrikulation: das sollte man beachten!

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Exmatrikulationsgründe – verpasste Prüfung oder nicht bezahlte Studiengebühren 

  • Treffen sollen Exmatrikulationen vor allem Langzeitstudenten, die den zeitlichen Auflagen zum Ablegen von Prüfungen nicht nachkommen.
  • Eine unfreiwillige Exmatrikulation kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden. Studenten müssen nach dem Aussprechen einer unfreiwilligen Entfernung vom Studiengang handeln. Zwangsexmatrikulationen werden in verhaltensbasierte, finanzielle und leistungsbedingte Exmatrikulation unterteilt.
  • Die verhaltensbedingte Exmatrikulation wird ausgesprochen, wenn eingeschriebene Studierende gegen Kommilitonen Gewalt angedroht haben. Eine weitere Begründung ist das Verhindern einer ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstaltungen der Bildungseinrichtung. Universitätsboykott beziehungsweise eskalierende Streiks gehören dazu.
  • Eine finanziell begründete Exmatrikukation erfolgt oftmals, wenn Studierende die
    geforderten Studienbeiträge nicht bezahlen. Studenten müssen in jedem Fall die Gebühren ihrer Krankenversicherung bezahlen. Wer dem länger als ein halbes Jahr nicht nachkommt, der findet den Bescheid über die Zwangsexmatrikulation ohne Vorwarnung im Briefkasten.
  • Die Gründe für leistungsbedingte Exmatrikulationen sind „nicht bestandene“ beziehungsweise „nicht abgelegte“ Prüfungen. Prüfungen oder andere Leistungsnachweise müssen in vorgeschriebenen Zeitabschnitten abgelegt werden.

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In einem unbegründeten Fall umgehend Rechtsbehelf einlegen

  • Eine zwangsweise Exmatrikulation trifft einen Studierenden meist nicht aus heiterem Himmel.
    Dennoch bleibt eine gewisse Überraschung für den Betroffenen bestehen. Es sind insbesondere die Auswirkungen, die diese Bescheinigung auslöst.
  • Ab dem genannten Exmatrikulationstermin entfallen BaföG-Leistungen oder Studienkreditzahlungen. Zwangsexmatrikulierten Studierende erhalten nach einem erzwungenen Entfernen von der Uni, unabhängig vom Alter, Leistungen gemäß des Grundbedarfs. Sie müssen sich dafür beim Arbeitsamt bzw. Sozialamt melden.
  • Die Zwangsexmatrikulation erhält der Studierende von seiner bisher besuchten Univeristät in einem Schreiben schriftlich mitgeteilt.
  • Der Betroffene darf einen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen. Möglich sind das Einlegen von Widerspruch oder Klage. Den Nachweis für zu Unrecht aufgezeigte Exmatrikulationsgründe muss der Studierende erbringen.
  • Im Allgemeinen muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats ab Zustellung des Briefes eingelegt werden. Ein unverzügliches Vorgehen bei Zwangsexmatrikulation ist auf jeden Fall angebracht.

Läuft die Frist aufgrund eines untätig gebliebenen Betroffenen ab, ist die Exmatrikulation bestands- und rechtskräftig. Es gibt dann keinerlei weitere Mittel um Änderungen zu erwirken.

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