Trennungsunterhalt: Berechnung bei einer Scheidung

Der Trennungsunterhalt und die Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei einer Scheidung sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Während der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung erst gerichtlich nach der vollständigen Scheidung festgelegt wird, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits wesentlich früher. Nämlich mit der eigentlichen Trennung der Lebensgemeinschaft.

Berechnung: Trennungsunterhalt für Eheleute

Sobald die Eheleute getrennte Wege gehen, entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wenn einer der beiden Lebenspartner weniger Einkommen als der andere zur Verfügung hat. Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist für diesen Anspruch nicht notwendig; auch wenn beide Eheleute immer noch in den gleichen vier Wänden leben, besteht der Trennungsunterhaltsanspruch sobald Tisch und Bett nicht mehr geteilt werden.

Es gibt zahlreiche Online-Trennungsunterhalt-Rechner, die nach eingegeben Richtwerten einen möglichen Trennungsunterhaltsanspruch berechnen. Solide ist jedoch immer nur die Gerichtsentscheidung zur eigentlichen Scheidung – bis dahin können auch Anwaltsforderungen Bindungskraft haben. Vor allem bei komplizierten Vermögens- und Einkommensverhältnissen und auch dann, wenn ein Anspruch auf Kindsunterhalt besteht, sollte immer ein Anwalt für Familienrecht dazugezogen werden.

Ehegattenunterhalt: Ansprüche und Einkommensgrenzen

Ein Einkommen im Sinne des Trennungsunterhalts ist jedes Einkommen an Arbeitsentgeld (Lohn), aber auch aus Vermietung und Verpachtung, Dividenden und Spekulationsgewinne, Zinsen und sonstiges Entgeld. Auch das Arbeitslosengeld I gilt als Einkommen, wohingegen Hartz IV kein Einkommen in diesem Sinne ist.

Nach dem Abzug eines Freibetrages für die eigene Lebensführung, dieser wird mit 890 Euro bei arbeitenden und 770 Euro bei arbeitslosen Ehepartnern angesetzt, werden dann bis zu 3/7 des Einkommens als Trennungsunterhalt veranschlagt.

Da diese Berechnungen oftmals umfangreich sind und mit der Kenntnis zahlreicher Rechtsvorschriften einhergehen, sollte der Gang zum Rechtsanwalt auch hier nicht gescheut werden. Sollte eine wirtschaftliche Notlage, die so genannte Mittellosigkeit, die unmittelbare Folge der Trennung einer Ehe sein; hilft im Zweifelsfalle auch das Sozialamt.

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt von sich aus, wenn die Ehepartner sich wieder Versöhnen. Zu einer Versöhnung müssen die Eheleute wieder drei Monate Bett und Tisch teilen. Während dieser Übergangszeit besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt weiter.

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