Öffentliches Paffen demnächst verboten

Es ist Sommer in Deutschland. Die Kanzlerin wandert im Ausland, vielleicht demnächst wegen fallender Umfrage- und Sympathiewerte auch aus. Der Vizekanzler joggt ausgedehnt durch die Lande, bis die Bänder ausleiern. Naja, auch die Umfragewerte der SPD sind zum Weglaufen. Nur Horst Seehofer denkt wieder ans Arbeiten, nachdem die Vogelgrippe ihn nicht länger in Schach halten konnte.

Wer darf heutzutage noch an welchen Orten rauchen?

Ein Rauchverbot für öffentliche Räume soll also her. Das lädt ein zur Bestandsaufnahme: Denn eine Regelung, die es in Deutschland noch nicht gibt, gibt es nicht. Wer darf heutzutage noch an welchen Orten rauchen?

Minderjährige in der Öffentlichkeit und an Schulen?

Nach § 10 des Jugendschutzgesetzes dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren weder abgegeben noch darf ihnen dort das aktive Rauchen gestattet werden. Ein Verstoß ist gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 12 Jugendschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO bestraft werden kann.

Mehrere Bundesländer haben gesetzlich ein Rauchverbot in Schulen für Schüler und Lehrer verhängt, so Bayern, Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein. Nordrhein-Westfalen hat durch das Landesschulgesetz das Rauchen auf dem Schulgelände untersagt. Es können durch die jeweilige Schulkonferenz, der Eltern, Lehrer und Schüler angehören, aber Ausnahmen beschlossen werden.

Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?

In der Arbeitsstättenverordnung ist in § 5 die Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, alle erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit die Nichtraucher unter seinen Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können darüber hinaus durch Betriebsvereinbarungen strengere Regelungen, wie z.B.die Einrichtung von Raucherräumen bei striktem Rauchverbot im Übrigen, getroffen werden.

Auf Flughäfen und in Bahnhöfen?

Ein Rauchverbot, wenn auch kein absolutes, herrscht in weiten Teilen der Gebäudekomplexe von Flughäfen und Bahnhöfen. Die neu eröffneten Bahnhöfe in Berlin bilden die Ausnahme. Dort herrscht sogar ein totales Rauchverbot. Auf Raucherzonen wurde verzichtet. Hiervon sind nur einige gastronomisch bewirtschaftete Flächen ausgenommen.

In Universitäten, Behörden und Krankenhäusern?

Auch dort schwenken in der Regel die Nichtraucher das Zepter und die Raucher müssen in verqualmte Kabüffchen.

Gastronomie setzt auf Freiwilligkeit

Das Bundesgesundheitsministerium und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA haben im März 2005 freiwillige Maßnahmen vereinbart, damit bis zum 01. März 2008 in 90% der Speisegaststätten 50% der Plätze in sog. Nichtraucherbereichen angeboten werden. Diese freiwillige Regelung betrifft alle Speisegaststätten, die über 40 Plätze oder 75 qm Fläche verfügen. Nach Angaben der DEHOGA erfüllt man derzeit die Vorgaben. 31,5 % der Gaststätten hätten inzwischen die geforderte Anzahl Nichtraucherplätze eingerichtet.

Wozu dann noch ein Gesetz?

In Deutschland sterben jedes Jahr bis zu 140.000 Menschen an den Folgen des Nikotingenusses. Das Einstiegsalter soll auf 11,6 Jahre (!) gesunken sein. Ob allerdings ein Gesetz die Nichtraucher effizient schützt, darf bezweifelt werden. Diese halten sich nämlich nicht 24 Stunden am Tag in öffentlichen Räumen auf, sondern haben im Regelfall soziale Kontakte. Vermutlich ist der ein oder andere Raucher darunter. Hinzu kommt, dass darüber gestritten wird, ob und wie ein Verstoß gegen das Rauchverbot geahndet werden soll. Bei einer Forsa-Umfrage für die "Bild am Sonntag" sprachen sich 60% der Befragten gegen die Verhängung von Bußgeldern aus, wenn Raucher in Verbotszonen paffen. Das Gesetz darf sich folglich auf nicht allzu große Akzeptanz einrichten, wenn Bußgelder zwischen 100 und 500 EURO, wie diskutiert, als Sanktion möglich sind.

Was nützt im Übrigen ein Gesetz, wenn es doch nur durch massive Kontrollen durchgesetzt werden kann? Schon jetzt ist zu beobachten, dass manche Raucher sich nicht in den Raucherbereich drängen lassen. Das muss nicht hartnäckiger Unwille sein. Dies mag auch an der dezenten Einführung dieser Areale liegen, die oftmals unbemerkt von Statten ging. Bloßes Aufstellen von Verbotsschildern reicht nicht. Wer das Übel Rauchen eindämmen will, der muss groß angelegte Aufklärungskampagnen, vor allem in Schulen, starten, um die gesundheitlichen Folgen des Glimmstängel-Konsums plastisch vor Augen zu führen. Und wenn es dann doch unbedingt ein Gesetz sein muss, dann muss auch für die Einhaltung Sorge getragen werden. Wer soll die Kontrollen durchführen? 1 EURO-Jobber als Rauchmelder? Im Übrigen: Wenn das gesetzliche Rauchverbot ohne mögliche Sanktion daher kommt, kann man es auch gleich als Papiertiger deklarieren und das Bundesgesetzblatt, das es verkündet, in den Schredder stecken.

Kurios bis an den Rand der Scheinheiligkeit wirkt die Umtriebigkeit der Bundesregierung allerdings vor dem Hintergrund, dass diese sich mit Händen und Füßen, inkl. Klage, gegen eine EU-Richtlinie vom Mai 2003 wehrt, wonach die Werbung für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen weitgehend verboten ist. Die Bundesregierung macht geltend, dass sich das Verbot überwiegend gegen lokale Medien richte, die EU daher nicht zuständig sei. Wie konsequent ist das denn? Ist Seehofers Vorstoß also doch wieder nur öffentlichkeitswirksamer Aktionismus? Es spricht einiges dafür.

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