Über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann sich der Arbeitgeber dagegen absichern, dass ein ehemaliger Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb zur Konkurrenz abwandert, den Kundenstamm mitnimmt, sein angeeignetes Wissen dem Wettbewerb zukommen lässt oder sein eigenes Konkurrenzunternehmen gründet.
Allerdings darf eine solche Vereinbarung nur für maximal zwei Jahre gelten und zudem muss der ehemalige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung für diesen Zeitraum zahlen.
nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Vereinbarung gegen Arbeit für Konkurrenz
Unter mehreren Umständen kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Gültigkeit haben und entweder nichtig werden, unverbindlich oder teilweise unverbindlich. Nichtigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Schriftform der Vereinbarung nicht eingehalten wurde, andere Klauseln vorliegen und eben die Karenzentschädigung nicht gezahlt wurde. Für Auszubildende, Praktikanten und Voluntäre darf eine solche Vereinbarung prinzipiell nicht getroffen werden.
Wie bei vielen Rechtsfragen liegt auch beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot der Teufel auch im Detail: Da die Paragraphen 74 ff. des Handelsgesetzbuches, indem es geregelt wird, Lücken aufweisen und veraltet sind (so wird hier nur von einem Verbot bei Kaufleuten gesprochen, während die Regelungen mittlerweile auf alle Arbeitnehmer anzuwenden sind), ist das Gericht gefordert, im Zweifelsfall für Einigung zu sorgen.
Karenzentschädigung: finanzieller Ausgleich für berufliche Einschränkung
So kann es auch sein, dass ein Vertriebsmitarbeiter für Großabnehmer zwar gemäß der Vereinbarung nicht in einer Firma, die ebenfalls Großabnehmer beliefert, in gleicher oder ähnlicher Position arbeiten darf, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sich aber nicht auf die Arbeit mit Endverbrauchern erstreckt. Solche Unterscheidungen müssen aber von Fall zu Fall vom Arbeitsrichter getroffen werden. In jedem Fall muss ein ehemaliger Arbeitgeber aber durch die Karenzentschädigung für einen finanziellen Ausgleich der beruflichen Einschränkung sorgen.