Für die Rückzahlung der Mietkaution gibt es kein einheitliches Gesetz. Mehrere Gerichte haben in dieser Frage anderslautende Urteile gefällt. Auch der Bundesgerichtshof hat kein eindeutiges letztes Wort gesprochen.
Rückzahlung der Mietkaution hängt von der Erfüllung des Zwecks von Kautionen ab
Eine Kaution ist eine Rücksicherung für den Vermieter. Wenn der Mieter Schaden angerichtet hat, dient die Kaution dem Vermieter als finanzielles Polster.
Der Vermieter darf die gesamte Kaution nutzen, um die Reparaturkosten zu decken. Was von ihr übrig bleibt, steht dem Mieter zu.
Fristen für die Rückzahlung der Mietkaution: Überlegungsfrist und Fristsetzung durch den Mieter
Vor der Wohnungsübergabe hat der Mieter überhaupt keinen Anspruch auf den Rückerhalt. Der Vermieter muss die Wohnung besichtigen und eventuelle Schäden kalkulieren. Drei Tage sollten dafür ausreichen.
Die Kaution muss er nur dann zurückzahlen, wenn an der Wohnung keine Schäden zu beanstanden sind, die durch den Mieter entstanden sind. Alle Gerichte sind sich darin einig, dass dem Vermieter eine Überlegungsfrist zusteht. Diese ist dafür gedacht, dass er noch ausstehende Zahlungen mit dem Geld der Kaution begleichen kann. Sie setzt aber auch nur dann ein, wenn mit ausstehenden Zahlungen zu rechnen ist.
Während der Überlegungsfrist kann der Vermieter nicht in Verzug geraten. Vorher kann ihm auch keine Frist gesetzt werden. Nach manchen Gerichtsurteilen bleiben dem Vermieter zwei Monate oder auch sechs Monate Zeit.
Wenn noch Posten offen sind, zum Beispiel Reparaturen oder die letzte Nebenkostenabrechnung, so muss der Vermieter ebenso noch nicht zahlen. Im Falle der ausstehenden Nebenkostenabrechnung bleibt ihm so viel Zeit, bis die Abrechnung von den Stadtwerken eingetroffen ist und er ausreichend Raum hatte, sie zu überprüfen.
Ob der Vermieter die Kaution während der Wartezeit auf die Nebenkostenabrechnung einbehalten darf, hängt aber von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Nur wenn dies auch schriftlich so festgelegt ist, soll er danach verfahren dürfen.
Fristsetzung durch den Mieter
Hat der Mieter nach wie vor Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution, aber der Vermieter hat sie auch nach der Abwicklung der Betriebskostenabrechnung nicht zurückgezahlt, so kann er schriftlich zur Rückzahlung bis zu einer gesetzten Frist aufgefordert werden. Dadurch wird er in Verzug gebracht. Hält der Vermieter die Frist nicht ein, so kann ein Anwalt beauftragt werden. Die Anwaltskosten hat der Vermieter zu tragen.
Wenn bereits feststeht, dass der Vermieter für die Begleichung der Kosten nicht die gesamte Kaution benötigt, dann darf der Vermieter auch nur einen gewissen Teil einbehalten.
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Auf diesen nichtssagenden Artikel kann man wirklich verzichten ! Lächerlich