Beim Kündigungsschutz wird klar geregelt, unter welchem Umständen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf. Man unterscheidet dabei zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen. Die wesentlichen Merkmale liegen vor allem darin, dass entweder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht mehr bringen kann oder durch Fehlverhalten aufgefallen ist oder das Unternehmen den Arbeitsplatz nicht halten kann.
Der Kündigungsschutz regelt die Umstände der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Personenbedingte Kündigungen findet man vor allem dann, wenn der oder die Angestellte der Arbeit ohne eigene Schuld nicht mehr nachkommen kann, zum Beispiel durch sehr lange Erkrankungen. Auch bei den betriebsbedingten Kündigungen ist der Arbeitnehmer nicht Schuld an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, doch hat das Unternehmen keine andere Chance, ausgelöst durch Einbußen beim Umsatz und Umorganisationen der Unternehmensstrukturen.
Hierbei muss darauf geachtet werden, nicht sozial schwache Mitarbeiter zu kündigen. Die verhaltensbedingten Kündigungen hingegen sind dann direkt darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise etwas gestohlen hat oder der Arbeit fernbleibt. In der Regel geht einer solchen Kündigung ein Abmahnungsverfahren voraus.
Das Kündigungsschutzgesetz wird dann angewandt, wenn der Betrieb über mehr als zehn Mitarbeiter verfügt, wobei weder Auszubildende noch Inhaber mit eingerechnet werden. Der Arbeitnehmer selbst hat Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
Die Wirtschaft verfolgt in der Regel andere Interessen als die Sozialpolitik
Politisch gesehen ist der Kündigungsschutz ein heißes Eisen: Als eines der großen Themen zwischen den Partners der ehemaligen großen Koalition hat sich auch in der aktuellen Regierung eine breite Diskussion um eine Lockerung des Kündigungsschutzes aufgetan. Verschiedene Teile der CDU schlugen sich zu den Koalitionsverhandlungen auf die Seite von Guido Westerwelles FDP, um mehr Flexibilität für Arbeitgeber zu vereinbaren, scheiterten dann aber am Festhalten an der alten Regelung durch Bundeskanzlerin Merkel.
Damit bleibt der Kündigungsschutz vorerst so wie gewohnt, auch wenn es weiterhin Stimmen gibt, die sich ein lockereres Spektrum für Kündigungen wünschen würden.