Grundsätzlich steht es einem Erblasser frei, beispielsweise mittels eines Testaments, als Erben einzusetzen, wen er will. Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung, die sich aus dem sogenannten Pflichtteilsrecht ergibt. Dies bedeutet letztendlich, dass die Abkömmlinge eines Erblassers (Kinder, Enkel, Ehegatten, Eltern), einen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil des Erbes haben, den Erbschafts-Pflichtteil. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das vom Erblasser verfasste Testament die Abkömmlinge nicht berücksichtigt.
Verzicht auf den Erbschafts-Pflichtteil
Gleichwohl ist es möglich, dass ein Abkömmling des Erblassers auf seinen Erbschafts-Pflichtteil verzichtet. Dabei gibt es mehrere Möglickeiten: Es kann sowohl auf das gesamte Erbe oder einen Teil davon, als auch nur auf den Pflichtteil verzichtet werden. Der Verzicht, der sich nicht nur auf den Pflichtteil beschränkt, wirkt sich dann allerdings auch auf den Pflichtteils-Anspruch der Abkömmlinge des Erben aus; diese können ihren Pflichtteil dann ebenfalls nicht mehr beanspruchen. Ein Erbverzicht findet in der Praxis meist dann statt, wenn zwischen dem Erben und dem Erblasser noch zu dessen Lebzeiten eine Abfindung vereinbart wurde. Dem Erben wird dann noch vor dem Erbfall sein Anteil an selbigem ausbezahlt. Der Erbverzichtsvertrag unterliegt dabei der Formvorschrift der notariellen Beurkundung.
Unterschied zischen Verzicht auf den Erbschafts-Pflichtteil und Erbe ausschlagen
Der Erbverzicht wird noch zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und dem Erben vertraglich vereinbart. Tritt der Erbfall ein, wird der Erbe, der auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, rechtlich so behandelt, als würde er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht leben. Das Erbe ausschlagen hingegen ist der Verzicht im Nachhinein, also erst nach dem Tod des Erblassers.