Internationales Recht bezeichnet zum einen das Völkerrecht, das ohne zentrale Rechtsetzung vor allem durch die Charta der Vereinten Nationen vertreten wird. Zum anderen handelt es sich beim Internationalen Privatrecht um die Regelung von Sachverhalten, die sich in rechtlicher Hinsicht bei Berührungen mit dem Ausland ergeben. Letzteres ist allerdings kein international geltendes Recht, sondern ein nationales, bei dem im Inland Situationen geklärt werden, die internationale Beziehungen betreffen.
Internationales Recht: Beziehung zwischen Staaten und den Bürgern
Das Internationale Privatrecht als Rechtsordnung, die sich mit Rechten der Bürger im Inland und Ausland und Vertretern anderer Länder im eigenen Land auseinandersetzt, geht schon auf das siebente Jahrhundert vor Christus zurück, als die Handelsbeziehungen zu anderen Ländern zu einzelnen Verträgen zwischen ihnen führten.
In Deutschland wird das Internationale Privatrecht in den Artikeln 3 bis 46c des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geregelt. In anderen Ländern fallen auch andere Regelungen unter den Begriff des Internationalen Privatrechts. So wird in Frankreich auch das Internationale Zivilverfahrensrecht hierzu gezählt und auf Ebene der Europäischen Union wurden die beiden Rom I und Rom II Verordnungen erlassen, die Schuldverhältnisse bei Verträgen und außerhalb dieser regeln sollen.
Völkerrecht und Internationales Privatrecht: international und nationale Regelungen
Das Völkerrecht im Gegensatz dazu regelt die rechtlichen Dinge, die alle Staaten betreffen, wobei sie alle gleichberechtigt behandelt werden. Auch hier existieren Verträge zwischen den Nationen, allgemeine Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht. Das Humanitäre Völkerrecht soll dabei Personen zu Kriegszeiten schützen, während der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag Entscheidungen trifft, die einen Streit zwischen Staaten beilegen sollen. Für Deutschland gelten die völkerrechtlichen Regeln laut Verfassung sogar noch vor den Bundesgesetzen.