Der Bundesgerichtshof hat im Interesse der Verbraucher Recht gesprochen: Er hat Gebührenklauseln einer Raiffeisenbank aus Bayern für unwirksam erklärt, die das Erheben von Gebühren bei Fehlbuchungen ermöglichten. Ein Grundsatzverbot von Extragebühren bedeutet das Urteil aber noch nicht.
Unangemessene Benachteiligung von Kunden
Ursache war eine Gebührenklausel der Bayrischen Raiffeisenbank Gräfenberg-Forchheim. Durch sie waren auch solche Buchungen kostenpflichtig, die fehlerhaft ausgeführt wurden. Das würde den Kunden jedoch unangemessen benachteiligen, wodurch sie nun vom 11. Zivilsenat des BGH für unwirksam erklärt wurde (Az.: XI ZR 174/13). Die Raiffeisenbank wurde von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden auf Unterlassung verklagt, da sie für jeden anfallenden Buchungsposten am Schalter Gebühren in Höhe von 35 Cent pro Ein- oder Auszahlung in bar erhoben hatte. Hierin sahen die Verbraucherschützer eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Seit dem im Jahr 2009 geänderten Zahlungsrecht ist nämlich unklar, ob Banken bei Zahlungen am Schalter pauschal Extragebühren erheben dürfen. Vor 2009 legten die Gerichte den Banken auf, dem Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen zu gestatten.
Fehlerhafte Buchungen entscheidend
Entscheidend war für das BGH die Tatsache, dass die Gebühren auch für fehlerhafte Buchungen erhoben wurden. Dadurch wurde die sogenannte „Erfüllung eigener Pflichten“ in unzulässiger Art und Weise von der Bank auf die Kunden abgewälzt. Die Bank habe „keine Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag unzulässig ausgeführt wird“, hieß es zur Begründung des Karlsruher Gerichts. Die Bank müsse „in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand bringen“ – und zwar unentgeltlich. Das allein nahm der Bundesgerichtshof zum Anlass, die betreffende Gebührenklausel insgesamt zu kassieren – zu der Frage, ob Gebühren bei Bargeldbuchungen auf den Konten privater Kunden generell zulässig sind oder nicht, äußerten sich die Richter des BGH hingegen nicht.
Im Zuge des erlassenen Urteils kündigte die deutsche Kreditwirtschaft an, die GBH-Entscheidung „im Rahmen der Preisgestaltung von Kontoführungsgebühren berücksichtigen“ zu wollen. Abschließend bewertet würde das Urteil aber erst nach der Vorlage und Auswertung der Urteilsgründe.
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