Erbrecht: Pflichtteil für die enterbten Hinterbliebenen

Der Pflichtteil im Erbrecht betrifft Kinder, Enkel und Urenkel, Ehepartner und die Eltern, sowie der Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Sollte aus welchem persönlichen Grund auch immer der Verstorbene jemanden aus dieser Aufstellung nicht in seinem Testament erwähnen, so ist doch eine Mindestbeteiligung gesetzlich geregelt. Diese kann sich aber immer nur in Geldbeträgen niederschlagen, Sachgegenstände sind davon nicht betroffen.

Das Erbrecht regelt auch den Pflichtteil der Enterbten

Wie hoch die Beteiligung ist, regelt die Erbfolge. Hierbei werden entfernte Abkömmlinge des Erblassers nur dann berücksichtigt, wenn keine direkten Verwandten das Erbe antreten. Sollten keine Verwandten jeglichen Grades ausfindig zu machen sein, erbt das Land, in dem der Verstorbene zuletzt wohnhaft war.

Im Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 werden einige Dinge auch in Bezug auf den Pflichtteil im Erbrecht ab dem 01.01.2010 erfasst. Besonders betroffen sind die Paragraphen, die den Entzug des Pflichtteils regeln. So kann man nun einem Familienmitglied, das eigentlich einen Anspruch hätte, eben jenen ausdrücklich verweigern, wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtete, sich ihm gegenüber eines anderen Verbrechens schuldig machte, die Unterhaltspflicht verletzte und wenn es unzumutbar wäre, den Pflichtteil zu überlassen, da der Abkömmling rechtskräftig verurteilt wurde oder wegen vorsätzlicher Taten in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Erziehungsanstalt eingewiesen wurde.

Sind Hinterbliebene enterbt worden, steht ihnen je nach Erbfolge die Hälfte des Vermögens zu

Die Höhe des Pflichtteils im Erbrecht ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in der Erbfolge aufgeteilt. So erbt ein Ehepartner mit zwei Kindern beispielsweise die Hälfte, während die Kinder jeweils ein Viertel des Vermögens erben. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, nachdem der Erbberechtigte informiert wurde. Sollte dies nicht geschehen, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Im Erbrecht gibt es immer wieder Streitigkeiten – nicht zuletzt da sich der ein oder andere schnell übergangen oder übervorteilt fühlt. Der Pflichtteil soll hierbei für eine Gleichberechtigung auch der Enterbten sorgen und dennoch treffen sich viele Erben vor Gericht wieder.

3 Meinungen

  1. Erben und Vererben das ist wirklich eine Kunst für sich. Auch wenn eine große Anzahl der Senioren „lieber mit der warmen Hand gibt, als mit der Kalten“, so ist auch dies nicht immer ganz unproblematisch, habe ich leider feststellen müssen. Ich habe da auch gute, sachliche und auch leicht verständliche Informationen auf http://www.erbrecht-heute.de/ gelesen und denke diese Seite ergänzt die Informationen auf dieser hier sehr gut
    Mit freundlichem Gruß
    Franzi37

  2. Ja leider ist das Erbrecht echt kompliziert und möchte Franzi37 für den Tip für die Domain danken
    Gruß Maria

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