Bundesarbeitsgericht: Neues Urteil zur Mitarbeiterüberwachung

Weil seine Sekretärin sich ständig krankmeldete, ließ sie der Chef oberservieren. Die Mitarbeiterin hatte erst Bronchitis, später Rippenfellentzündung und dann kam da auch noch der blöde Bandscheibenvorfall. Das wurde es dem Chef eines Metallbetriebs zu bunt: Um zu klären, ob seine Sekretärin blau macht, setzte er – trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – einen Detektiv auf sie an. Der filmt die Dame mehrere Tage lang heimlich, wie sie einen Waschsalon besucht, wie sie auf der Straße einen Hund begrüßt und wie sie am Fußweg steht. Als das später herauskommt, verklagt die Sekretärin ihren Arbeitgeber auf 10.500 Euro Schmerzensgeld. In den heimlichen Filmaufnahmen sah sie einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Außerdem habe sie später noch lange befürchtet, beobachtet zu werden und begab sich daher in psychische Behandlung. Der Fall kam zu Gericht. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ.: 8 AZR 1007/13) urteilte:

Bauchgefühl reicht nicht: Konkreter Verdacht auf eine Straftat muss vorliegen


Die heimlich erstellten Aufnahmen durch einen Detektiv, so das Gericht, seien unzulässig. Voraussetzung für die Überwachung von Mitarbeitern muss immer ein konkreter Verdacht einer schweren Rechtsverletzung sein. Erst wenn wirklich Tatsachen existieren, die dokumentieren oder zumindest den Verdacht nähren, dass Mitarbeiter eine Straftat begangen haben, kann das heimliche Filmen unter Umständen erlaubt sein. Überwachen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aber eben unrechtmäßig, sozusagen aus dem Bauchgefühl heraus, kann der Mitarbeiter Schmerzensgeld beantragen und die Videoaufnahmen dürfen auch nicht als Beweis vor Gericht herangezogen werden.

Auch Kündigung war unwirksam

Im Falle der Sekretärin sind diese beiden Sanktionen zur Anwendung gekommen. So wurden die Aufnahmen des Detektivs von den Gerichten nicht anerkannt. Auch die Kündigung der Mitarbeiterin wurde schon von den Vorinstanzen für unwirksam erklärt, weil die Arbeitnehmerin ärztliche Atteste vorlegen konnte, aus denen sich etwa ihr Bandscheibenvorfall zweifelsfrei ergab. Das volle Schmerzensgeld gab es jedoch nicht, der Klägerin wurden nur 1000 Euro zugesprochen.

Bildnachweis: Thinkstock, iStock, photoshkolnik

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