Ein Arbeitsunfall ist nicht nur aufgrund der Verletzungen eine schlimme Sache, auch der damit verbundene Verwaltungsakt und die Koordination von Versicherungen, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfordern Geschick und das Wissen um die Gesetze und gerichtlichen Entscheidungen. Immer wieder führt ein solcher Unfall auch zu Verhandlungen vor Gericht, denn die Regelungen der Schmerzensgeld Ansprüche sind den Klägern oftmals nicht klar.
Arbeitsunfall: kein Schmerzensgeldanspruch an Arbeitgeber
Ein nicht gesichertes Gerüst, unvorteilhaft stehende oder hängende Maschinen, Arbeitswege und andere Gefahrenherde, ob auf dem Bau oder im Büro – das Gericht macht keinen Unterschied bei der Art oder der Schwere bei einem Arbeitsunfall. Denn Schmerzensgeld Ansprüche entstehen ausschließlich, wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich den Unfall ausgelöst hat.
Dies bedeutet auch, dass bloße Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird und der Schaden tatsächlich gewollt wurde. Der Paragraph 104, Absatz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII befreit Arbeitgeber von diesen Zahlungen, Paragraph 105 regelt das gleiche für die anderen Mitarbeiter. Sollte es dennoch zu einem Nachspiel vor Gericht kommen, so ist der verletzte Arbeitnehmer und Kläger verpflichtet, den Vorsatz zu beweisen.
Der Grund für diesen Haftungsausschluss ist in der Wahrung des Betriebsfriedens zu suchen: Ein Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und auch zwischen den Arbeitnehmern untereinander soll somit vermieden werden. Dadurch wird aber auch gezeigt, wie wichtig der Unfallschutz am Arbeitsplatz ist. Ein Arbeitsunfall sollte aber immer unbedingt der Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden.
Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall: Lohnersatzzahlung der Unfallversicherung
Im Gegensatz zu den sich aus dem SGB nicht ergebenden Ansprüchen auf Schmerzensgeld findet sich die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall: Hier wird die Lohnersatzzahlung für den Ausfall durch das Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall gemäß der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet, wenn der Arbeitgeber selbst keine solchen Entgeltersatzleistungen zahlt. Die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall beginnt mit der Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich festgestellt werden muss und endet auch mit der durch einen Arzt festgestellten Arbeitsfähigkeit.
Schmerzensgeld müsset es eigentlich immer geben.