Das Berliner Testament: Alles was Sie wissen müssen
in Recht & Gesetz
Oktober 16, 2010
Das Berliner Testament findet bei Ehepartnern am häufigsten Verwendung und kann auch für eingetragene Partnerschaften eingesetzt werden. Es regelt die Erbfolge für den Todesfall. Wenn ein Partner stirbt, wird der „Längstlebende“ alleiniger Erbe. Erst nach dessen Ableben wird das Erbe beider Ehepartner als eine Einheit auf die Kinder übertragen. Alle anderen Angehörigen haben nach dem Ehegattentestament keinen Erbanspruch.
Ohne professionelle Beratung sollten Sie kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Zu groß ist die Gefahr, dass Sie Formulierungen verwenden, welche später zum Verhängnis werden und teure Anwaltskosten schlucken.
Wenn Sie das Berliner Testament angefertigt haben, hinterlegen Sie es bei einem Notar. Sollte das Ehegattentestament nämlich verloren gehen, kann dem gemeinschaftlichen Willen nicht Folge geleistet werden.
Berliner Testament: Die Fakten
1
Welches Vermögen soll vererbt werden? Wenn Sie über dem steuerlichen Freibetrag liegen, wirkt sich das Berliner Testament nachteilig aus. Der Freibetrag liegt für Ehepartner bei 500.000 €. Liegt das Vermögen darunter – so wird es in den meisten Fällen sein – können Sie das Testament ohne Bedenken aufsetzen. Wie es um das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes steht, können Sie schlecht einschätzen.
2
Da Änderungen am Testament nach dem Ableben des Ehepartners nicht mehr möglich sind, sollten Sie sich Gedanken über das Verhältnis zu Ihrem Ehepartner und Ihren Kindern machen. Sind Ihre
Kinder als die regulären Schlusserben vorgesehen, sollten Sie sich besser nicht zerstreiten.
3
grundlegender Mustertext
„Unser gemeinsamer Wille ist es, uns gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen.“ Oder: „Unser gemeinsamer letzter Wille ist, dass der weiterlebende Partner Alleinerbe des gesamten Vermögens sein soll.“
4
Erweiterungen: Scheidung
Ein gemeinschaftliches Testament muss durch die Scheidung für nichtig erklärt werden, schließlich wird auch die Zugewinngemeinschaft aufgelöst: „Sollte unsere Ehe nicht durch den Tod aufgelöst werden, verlieren automatisch alle in diesem Testament enthaltenen Verfügungen von Todes wegen, zu Gunsten des anderen Ehegatten ihre Bindung. Das gleiche gilt lt. §§ 2268, 2077 Abs.1 BGB auch für den Partner, der die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft beantragt hat.“
5
Pflichtteil
Kinder haben nach dem Berliner Testament keinen Anspruch auf Ihren Pflichtteil nach dem Tod des Ehepartners. Sie können die Sanktionierung Ihrer Kinder anordnen: „Fordert einer der Pflichtanteilsberechtigten beim Erstversterbenden gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtanteil, so wird er und seine Abkömmlinge vom Erbe auf alle Zeit ausgeschlossen. Er kann auch beim zweiten Ableben nur den Pflichtanteil verlangen.“
6
Wechselbezüglichkeit
Die Partner verpflichten sich, die Vereinbarungen nach dem Tod strikt einzuhalten: „Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unsere gemeinsamen Verfügungen wechselbezüglich sein. Damit sind sie nach dem Tod des zuerst Versterbenden für den anderen Partner bindend.“
7
Hinterlegung des Manuskripts
Hinterlegen Sie das Testament bei einem Notar. Die Gebühr ist erschwinglich und angesichts der Konsequenzen, die der Verlust der Willenserklärung bedeutet, notwendig.
Tipps und Hinweise
- Änderungen können Sie nur zu Lebzeiten beider Ehepartner vornehmen. Ist ein Ehepartner gestorben, kann das Testament nur in Ausnahmefällen und unter juristischen Anstrengungen widerrufen werden.
- Die Beispielklauseln haben wir von http://www.erbrecht-heute.de. Dort finden Sie weitere Formulierungen und Beispiele rund ums Erbrecht.
2010-10-16
Was passiert eigentlich in folgendem Fall:
Ein Mann ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat zwei Kinder aus erster Ehe. Die zweite Ehe bleibt kinderlos. Die Ehe gatten haben ein Berliner Testament aufgesetzt . Der Mann stirbt als erstes. Seine Kinder verzichten tatsächlich auf Ihren Pflichtteil, das gesamte Erbe bekommt die Ehefrau. Anschließend stirbt auch sie. Von welchem Anteil des Erbes bekommen die Kinder des Ehegatten nun Ihr Erbe?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielen Dank für den informativen Artikel. Das sind sehr hilfreiche Informationen. Ich denke, dabei sollten keine Missverständnisse zustande kommen können, aus diesem Grund hat mir meine Nachbarin auch eine professionelle Beratung empfohlen. Sie berichtete davon nur positives! Lg Anna