Unabhängig davon, in welchem Stadium sich eine Krankheit befindet, kann der Patient in der Patientenverfügung Anweisungen geben, welche Behandlung er in Fällen wünscht, in denen er seinen Willen nicht mehr verständlich auszudrücken vermag. Damit hat nun der Patient in der Hand, ob Maßnahmen eingeleitet werden dürfen, die nur der Lebensverlängerung bzw. -erhaltung dienen.
Ärzte und Krankenhäuser haben der Patientenverfügung Folge zu leisten, sie wurde vom Bundesgerichtshof als Willenserklärung definiert. Die Verfügung greift allerdings nur in den Krankheitsfällen, die vom Patienten vorgesehen und ausdrücklich geregelt worden sind. In anderen Fällen müssen die behandelnden Ärzte und Betreuer entscheiden, und in letzter Instanz das Betreuungsgericht, falls keine Einigung zustande kommt.
Zu der Patientenverfügung muss immer eine Vorsorgevollmacht erteilt werden, in welcher ein Willensvertreter ernannt wird. Denn wenn der Patient nicht festgelegt hat, wer seinen Willen durchsetzen soll, ist dessen Niederlegung zwecklos. Durch eine Vorsorgevollmacht kann auch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht verhindert werden.
Über Formulare die Patientenverfügung regeln
Während der langjährigen Debatten über Freitod und Sterbehilfe in Deutschland haben sich Standardformulierungen herausgeprägt, die beim Ablegen des eigenen Willens hilfreich sind. Es gibt mehrere Versionen und Möglichkeiten der Zusammenstellung. patientenverfügung.de hat wohl das umfangreichste Angebot. Die Unterschiede zwischen den Formularmethoden liegen im Grad der Anpassung an den einzelnen Patienten:
patientenverfügung.de, wohinter der Humanistische Verband Deutschlands steht, bietet ein zweiseitiges Standardformular zum Ankreuzen an. Es zählt die gängigsten Situationen auf und kann bereits ausreicehnd sein.
Die Hilfestellung der Ärztekammer umfasst viele hilfreiche Textbausteine, die man den eigenen Ansprüchen gemäß zusammenstellen kann. Die Seite führt recht wenig durch die Zusammenstellung der Bausteine.
Der Vordruck der evangelischen Kirche enthält einen recht langen Text und bietet wenig Platz für eigene Ausführungen und Situationsbeschreibungen. Das ist wenig optimal, weil die Problemsituationen ausführlich geschildert werden sollten, in denen sich Ärzte, Betreuer bzw. Vertrauensperson und Personal an die Vorgaben der Verfügung halten sollen. Dafür liegt gleich ein Vordruck für die Vorsorgevollmacht bei.
Ebenso vom Humanistischen Verband Deutschlands angeboten wird eine Variante mit auswählbaren Textbausteinen.
Das Bundesministerium der Justiz bietet auf seinen Seiten ausführliche Broschüren an, die viele Textbausteine und eine sehr klare Anleitung für die Zusammenstellung enthalten. Für Menschen mit Sehbeeinträchtigung sind die klar verständlichen und vergrößerbaren PDF-Dokumente sehr gut geeignet.
Der Humanistische Verband Deutschlands bietet gegen ein Entgelt, das zwischen 48 und 96 € liegen kann, eine auf den individuellen Fall zugeschnittene, optimierte Verfügung an. Inbegriffen ist ein Telefondienst, bei dem Fragen geklärt und Wünsche besprochen werden können. Für Menschen, die es schwer haben, die Verfügung selbst zu verfassen und die sich nicht auf ihren Bekanntenkreis stützen können oder wollen, ist diese zwar mit Kosten verbundene Lösung vielleicht die beste.
Um eine Verfügung zu verfassen, muss man volljährig sein. Sie muss schriftlich vorliegen und kann jederzeit formlos widerrufen werden. Über die existenziellen Entscheidungen, die jeder für sich selbst zu treffen hat, sollten Patienten ihre Angehörigen aufklären. Deshalb, und weil man leicht schwerwiegende Fehler machen kann, kann oder sollte man die Verfügung zusammen mit einer Vertrauensperson schreiben. Im Anschluss daran darf nicht die Erteilung der Vorsorgevollmacht vergessen werden.