Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Durch den Boom von Ferienwohnungsportalen ist das Thema Untervermietung in aller Munde. Doch ist es rechtens, seine Wohnung an Feriengäste zu vermieten? Und darf der Vermieter die Untervermietung untersagen? Hier bekommen Sie die Antworten.

Beim städtischen Wohnungsamt informieren

Ob man eine Wohnung untervermieten darf, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Denn die rechtliche Lage ist abhängig vom Bundesland. Die jeweilige Gesetzgebung gibt zum Ausdruck, inwiefern die Untervermietung an Feriengäste zulässig ist. Berlin zum Beispiel hat das Vermieten von Wohnungen als Feriendomizil untersagt. Diese Art der „Zweckentfremdung“ sei nicht rechtens, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht bereits in 2016. Wer trotzdem vermietet und auffliegt, dem drohen hohe Geldstrafen.

Um sicherzugehen, ob Sie an Urlauber vermieten dürfen, informieren Sie sich beim städtischen Wohnungsamt.

Generell handelt es sich auch bei der Vermietung an Urlauber um eine Art der Untervermietung. Und diese muss dem Vermieter immer gemeldet werden. Denn dieser hat ein gesetzlich verankertes Interesse daran zu wissen, wer in der Wohnung wohnt – und kann eine Untervermietung untersagen.

Kaution vereinbaren

Haben Sie das Einverständnis des Vermieters, sollten Sie beachten, dass Sie für die Schäden des Untermieters haften. Es ist deshalb ratsam, eine Kaution zu vereinbaren. Außerdem müssen Sie die Einnahmen aus der Untermiete dem Finanzamt melden.

Besucher können Sie übrigens so oft und so viele empfangen wie sie möchten. Bleibt der Gast jedoch länger als sechs Wochen, hat der Vermieter das Recht zu erfahren, ob aus dem Besuch schon ein Untermieter geworden ist. Ziehen Familienangehörige oder Ehepartner bei Ihnen ein, müssen Sie zwar den Vermieter informieren, allerdings muss er deren Einzug gestatten.

Bildquelle: Thinkstock, 455661053, iStock, anyaberkut

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