Glück und Leid liegen oft nah beisammen. Besonders deutlich wird dies, wenn ein Mensch stirbt. Je näher man ihm stand, desto schmerzlicher vermisst man ihn. Doch je näher man ihm stand, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass man etwas von seinem Vermögen erbt. Mit der Erbschaftssteuer verhält es sich ähnlich – je näher man dem sogenannten „Erblasser“, also dem Verstorbenen stand, desto höher der Steuerfreibetrag. Man könnte also grob sagen, dass der Staat umso mehr Steuern verlangt, je weniger weh der Tod dem Erben tut. Auch wenn in der Praxis natürlich die Nähe durch Verwandschaftsgrad nicht gleichbedeutend mit der emotionalen Bindung ist.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gilt es also vor allem, die Steuerklasse des Erben zu ermitteln. Die Steuerklasse bestimmt – in Abhängigkeit von der Höhe des Erbes – den Steuersatz. Bei allen Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, gelten dann noch einmal unterschiedliche Steuersätze – je höher der Betrag, desto höher der Prozentsatz, der vom Staat als Erbschaftsteuer verlangt wird.
Hier eine kurze Übersicht über Steuerklassen, Steuersätze und die wichtigsten Ausnahmen.
Erbschaftsteuer: So wirds gemacht!
Freibetrag klären
Der Steuerfreibetrag beträgt für
– den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 500.000 €
– jedes Kind oder. Stiefkind 400.000 €
– jedes Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes 400.000 € (also Enkel, deren Eltern schon verstorben sind)
– jedes Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes 200.000 €
– jede sonstige Person aus Steuerklasse I 100.000 €
– jede Person aus Steuerklasse II oder III 20.000 €
Der Grund dafür, dass Enkel unterschiedliche Freibeträge haben – je nachdem, ob ihre Eltern noch leben oder nicht – liegt darin, dass lebende Eltern ja direkte Kinder des Verstorbenen darstellen und somit selbst zur Erbengemeinschaft gehören. Der Staat geht davon aus, dass zumindest ein Teil dieses Erbes später an die Enkel übergehen wird. Ist dies nicht mehr möglich, da die Eltern als Vorerben ausfallen, soll der höhere Freibetrag diese Ungerechtigkeit ausgleichen. So soll theoretisch jeder „Stamm“ – also jeder Zweig im Stammbaum – gleich behandelt werden.
Zusätzlich gibt es einen so genannten „Versorgungsfreibetrag“ für Ehe-, bzw. Lebenspartner und Kinder. Der Staat geht davon aus, dass diese in besonderer Weise von der Versorgung durch den Verstorbenen abhängig waren und gewährt ihnen daher diesen zusätzlichen Freibetrag. Aus diesem Grund ist der Versorgungsfreibetrag bei Kindern Altersabhängig.
Konkret beträgt der Versorgungsfreibetrag:
– für Ehegatte, bzw. Lebenspartner 256.000 €
– für jedes Kind bis zu 5 Jahren 52.000 €
– für jedes Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 €
– für jedes Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 €
– für jedes Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 €
– für jedes Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren 10.300 €
Steuerklasse ermitteln
Steuersatz beachten
Genaue Steuersätze erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater. Auch der jeweilge Nachlassverwalter, bzw. Notar, sollten Ihnen weiterhelfen können.
Zeitaufwand: | Schwierigkeitsgrad: |