Die Chancen der kleinen Parteien auf einen Einzug ins Europaparlament sind gestiegen: Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Europawahl geltende Drei-Prozent- Regel für verfassungswidrig erklärt, da sie gegen die Chancengleichheit der Parteien verstoße. Somit wird es bei der Wahl im Mai erstmals keine Sperrklausel für deutsche Parteien geben.
Bei der Euro-feindlichen AfD und der FDP dürften am 25. Mai die Sektkorken knallen. Da die Verfassungsrichter die umstrittene Drei-Prozent-Hürde für die Europawahl gekippt haben, reicht bereits ein Stimmenanteil von rund einem Prozent für ein Mandat aus – aktuellen Umfragen zufolge haben beide Parteien somit beste Chancen auf den Einzug ins Europaparlament.
Verfassungsrichter: Drei-Prozent-Hürde verstößt gegen Chancengleichheit
Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts fiel äußerst knapp aus: Die Karlsruher Richter votierten mit fünf zu drei Stimmen gegen die Hürde. Begründung: „Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen.“
Geklagt hatten zahlreiche Splitterparteien
In Sachen Sperrklausel musste das Verfassungsgericht bereits 2011 urteilen, damals fiel die Fünf-Prozent-Hürde für die Europawahl. Im Juni 2013 beschloss der Bundestag dann die Drei-Prozent-Klausel. Dagegen reichten 19 Gruppierungen und Parteien Klage ein, darunter die Piraten, die Freien Wähler, die Ökologisch-Demokratische Partei und die NPD. Hätte die Drei-Prozent-Hürde schon bei der letzten Europawahl 2009 nicht mehr gegolten, wären seinerzeit die Republikaner, die Tierschutzpartei, die Partei Familie, die Piraten und die Freien Wähler ins Europaparlament eingezogen.